Gutachten der Versicherung: Müssen Sie die Feststellungen des Sachverständigen bei Wasserschäden akzeptieren?

Rechtsanwalt erklärt Ihre Rechte bei Streit über Schadensursache, Sanierung und Versicherungsleistung bei Gebäudewasserschäden

Nach einem Leitungswasserschaden beauftragt die Gebäudeversicherung häufig einen Sachverständigen. Dieser besichtigt das Gebäude und führt eine Leckageortung durch, bewertet die Durchfeuchtung und schätzt die erforderlichen Sanierungskosten ein. Anschließend teilt der Versicherer mit, dass bestimmte Schäden nicht versichert seien oder nur ein Teil der angebotenen Reparaturkosten übernommen werde. Häufig wird die Deckung des Wasserschadens mit der Begründung abgelehnt, dass die Durchfeuchtung oder Nässe nicht durch austretendes Leitungswasser, sondern durch eindringendes Niederschlagswasser verursacht wurde. Auf Seiten der Versicherungsnehmer besteht dann Handlungsbedarf, wenn sie eine andere Schadensursache vermuten, insbesondere bei dem Verdacht auf defekte Rohre und Zuleitungen.

Für betroffene Eigentümer entsteht dadurch eine schwierige Situation: Die Sanierung muss beginnen, gleichzeitig reichen die zugesagten Versicherungsleistungen möglicherweise nicht aus. Häufig stützt sich die Ablehnung auf ein Gutachten, dessen technische Aussagen der Versicherungsnehmer selbst kaum überprüfen kann.

Ein lediglich vom Versicherer zur Schadenprüfung eingeholtes Privatgutachten müssen Sie grundsätzlich nicht als verbindlich akzeptieren. Sie können dessen Feststellungen bestreiten und die Schadensursache sowie den Sanierungsaufwand unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich klären lassen.

Unter den Voraussetzungen des § 485 ZPO können Sie außerdem ein selbstständiges Beweisverfahren beantragen. Das Privatgutachten entfaltet für sich genommen keine Sperrwirkung.

Anders kann es liegen, wenn bereits ein vertragliches Sachverständigenverfahren durchgeführt wird. Entscheidend ist deshalb, welche Aufgabe der Gutachter übernommen hat und welche Vereinbarungen tatsächlich bestehen.

Ist das Privatgutachten der Versicherung verbindlich?

Beauftragt die Versicherung einen Sachverständigen zur eigenen Schadenprüfung, erstellt dieser regelmäßig ein Privatgutachten. Auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Gutachters macht daraus kein gerichtliches oder für beide Vertragsparteien verbindliches Gutachten.

Der Bundesgerichtshof behandelt Privatgutachten als besonders substantiierten Parteivortrag. Das bedeutet: Sie begründen die Position einer Partei in fachlicher Hinsicht und legen die Bewertung der Anknüpfungstatsachen dar. Beim Gericht vorgelegte Privatgutachten sind vom zuständigen Tatrichter ernst zu nehmen und kritisch zu würdigen. Das Gericht muss sich mit den Feststellungen des von dem Versicherer beauftragten Privatgutachtens auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19).

Da das Privatgutachten aber „nur“ eine qualifizierte Einschätzung des Schadensverlaufs darstellt, beendet eine ablehnende – beziehungsweise negative – Feststellung des privaten Sachverständigen nicht den versicherungsrechtlichen Streit.

Es steht Ihnen als Versicherungsnehmer weiterhin offen, wegen des Wasserschadens gegen den Versicherer vorzugehen. Bei einer Leistungsablehnung oder einem nicht nachvollziehbaren Schadensgutachten bzw. Leckageortungsbericht empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Wasser- und Feuchtigkeitsschäden.

Versichertes Ereignis oder Risikoausschluss: Wer entscheidet?

Bei Feuchtigkeitsschäden und Gebäudeschäden ist häufig streitig, ob austretendes Leitungswasser, eine mangelhafte Abdichtung oder mehrere Ursachen zusammengewirkt haben. Der beauftragte Sachverständige kann diese technischen Zusammenhänge untersuchen. Ob die Feststellungen des Sachverständigen im Ergebnis aber dazu führen, dass Ihr Versicherungsschutz entfällt, ist dagegen eine Rechtsfrage, die anhand Ihrer Versicherungsbedingungen beantwortet werden muss.

In diesem Zusammenhang wird bei Undichtigkeiten einer Rohr- und Abwasserleitung stets relevant, ob das Schadensereignis ein versicherter „Rohrbruch“ ist. Die Feststellung des Sachverständigen, dass die Auffälligkeiten am Rohrsystem einen oder keinen Rohrbruch begründen, ist für das Gericht nicht verbindlich. Denn es handelt sich hierbei um eine rechtliche Bewertung des Versicherungsfalls, die der Sachverständige nicht rechtlich treffen kann.

Es werden nur die Erkenntnisse in tatsächlicher und funktioneller Hinsicht juristisch bewertet – die Feststellungen des Sachverständigen zur Frage eines versicherten Rohrbruchs sind unverbindlich (LG Hanau, Urteil vom 13.09.2024 – 9 O 1398/23).

Abzugrenzen ist die sachverständige Bewertung der Frage, ob überhaupt ein versicherter Wasserschaden eintrat, von der Frage, inwieweit ein Verschulden des Wohnungs- oder Hauseigentümers als Versicherungsnehmer bei dem Wasser- und Feuchtigkeitsschaden nach § 82 VVG anspruchskürzend mitwirkte.

Was unterscheidet das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG?

Ein Privatgutachten darf nicht mit dem vertraglich vereinbarten Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG verwechselt werden. Die Möglichkeit zur Durchführung muss vertraglich vereinbart sein und von einer Partei durch Erklärung in Anspruch genommen werden.

Die Feststellungen eines versicherungsrechtlichen Sachverständigenverfahrens sind – anders als die private Beauftragung eines Sachverständigen – grundsätzlich rechtlich bindend. Die Feststellungen können aber nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG angegriffen werden, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

Ein lediglich ungünstiges Ergebnis genügt hierfür nicht. Zu prüfen sind beispielsweise erhebliche Fehler bei der Erfassung beschädigter Bauteile, unzutreffende Berechnungsgrundlagen oder Feststellungen außerhalb des vereinbarten Auftrags.

Die bloße Beauftragung eines Gutachters durch die Versicherung steht keinem Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG gleich. Deshalb müssen Sie bei einem gewöhnlichen Privatgutachten auch nicht erst eine offenbar erhebliche Fehlerhaftigkeit nachweisen, um dessen Ergebnis bestreiten zu dürfen.

Ist trotz Privatgutachten ein selbstständiges Beweisverfahren zulässig?

Die Rechtsschutzversicherer weisen häufig auf die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens hin. Ein bereits vorhandenes Privatgutachten des Versicherers schließt ein selbstständiges Beweisverfahren nicht aus, so dass die gerichtliche Feststellung der für den Leitungswasserschaden relevanten Tatsachen effizient und sinnvoll ist.

Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine schriftliche Begutachtung des Zustands einer Sache, der Ursache eines Sachschadens und des Aufwands seiner Beseitigung bei den ordentlichen Zivilgerichten beantragt werden. Erforderlich ist ein rechtliches Interesse. Dieses liegt vor, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann.

Bei einem Leitungswasserschaden können durch die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die tatsächlichen Gegebenheiten des Wasserschadens geklärt werden, über die die Versicherungsnehmer und der Gebäudeversicherer streiten.

Der Antrag sollte die betroffenen Räume, Bauteile und Schadenserscheinungen konkret beschreiben. Die Beweisfragen müssen auf technische Feststellungen gerichtet sein, aus denen anschließend die rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können.

Etwas anderes gilt dann, wenn ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG bereits durchgeführt wird. Dieses besondere Verfahren sperrt die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

Welche Fragen im Einzelfall zu stellen sind, kommt auf das konkrete Schadensbild an, die Formulierung der entscheidenden Beweisfragen sollte durch einen mit der Schadensregulierung vertrauten Rechtsanwalt erfolgen. Das Beweisergebnis wird nach § 493 ZPO in dem Folgeprozess auf Leistung der Versicherungszahlung verwertet.

Beweise sichern, ohne die Schadensminderung zu vernachlässigen

Nach einem Wasserschaden müssen Beweissicherung und Sanierung aufeinander abgestimmt werden. Werden beschädigte Bauteile ohne ausreichende Dokumentation entfernt und entsorgt, kann die spätere Klärung der Ursache erheblich erschwert werden. Umgekehrt darf eine notwendige Schadensminderung nicht allein wegen des Gutachtenstreits unterbleiben.

Nach § 82 VVG müssen Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Praktisch bedeutet dies: Wasseraustritt stoppen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlassen und den Zustand möglichst vor sowie während der Arbeiten dokumentieren. Ausgebaute schadenursächliche Teile sollten, soweit möglich, gesichert werden.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Ratgeber: Leitungswasserschaden – darf der Gebäude- oder Hausratversicherer die Versicherungsleistungen kürzen?

Gutachten der Gebäudeversicherung prüfen und Ansprüche durchsetzen

Wenn die Gebäudeversicherung unter Berufung auf ihren Sachverständigen Leistungen ablehnt oder Sanierungskosten kürzt, sollte rechtzeitig ein Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragt werden.

Die Kanzlei Dreiling unterstützt Sie bei der rechtlichen Prüfung von Versicherungsgutachten, der Formulierung geeigneter Beweisfragen und der Durchsetzung Ihrer Versicherungsansprüche.

Wir vertreten Versicherungsnehmer bundesweit, mit regionalem Schwerpunkt in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Kontaktieren Sie die Kanzlei Dreiling für die Prüfung Ihres Versicherungsfalls.

Leitungswasserschaden – darf der Gebäude- oder Hausratversicherer die Versicherungsleistungen kürzen?

Rechtsanwalt bei versicherten Leitungswasserschäden

Den Gebäuden wohnt das Risiko des Rohr- oder Heizungsbruchs inne. Kommt es bei den wichtigen Versorgungsleitungen zu einer Havarie, so kann mitunter schnelles Handeln geboten sein. Grundsätzlich sind Leitungswasserschäden über die Wohngebäude- und Hausratversicherung versichert. Problematisch wird es, wenn die Versicherer die Schadensregulierung entweder ablehnen oder die Leistungen mitunter ganz erheblich kürzen.

Tritt ein Leitungswasserschaden zum Vorschein, so müssen die Versicherungsnehmer den Wasserschaden nach § 30 VVG dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Sie sollten deshalb nach der Kenntniserlangung vom Wasserschaden nicht unnötig zögern, da Sie ansonsten in das Risiko gehen, dass Ihre Versicherungsleistungen gekürzt werden. Nutzen Sie die vorhandenen Kommunikationskanäle des Versicherers – in Betracht kommt Telefon, Online-Schadensmeldung oder E-Mail.

Im Zusammenhang mit Wasserschadensereignissen sehen sich die Versicherungsnehmer häufig dem Vorwurf einer Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheit (anders: „Rettungsobliegenheit“) ausgesetzt. Der Versicherer verweigert dann die vollständige Deckung der Feuchtigkeitsschäden und erklärt eine Leistungskürzung.

Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Versicherungsnehmer nach einem Wasserschaden zur Schadensminderung nach § 82 Abs. 1 VVG verpflichtet sind. Das bedeutet, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um die Wasser- und Nässeschäden so gering wie möglich zu halten und die Entstehung weiterer Schäden zu verhindern.

Die Versicherer können bei einer schuldhaften Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit die Versicherungsleistung tatsächlich kürzen. Oft geschieht dies aber rechtswidrig, so dass Sie als Versicherungsnehmer dann mit Erfolg eine Deckungsklage gegen ihren Versicherer erheben können. Wir beraten Sie als Rechtsanwalt in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.

In der Beratungspraxis haben sich im Zusammenhang von Leistungskürzugnen aufgrund von Leitungswasserschäden nachstehende Fragen als besonders relevant herausgestellt:

Ist die Vornahme von Trocknungsarbeiten in jedem Fall erforderlich?

Der Versicherungsnehmer ist nicht in jedem Fall zur Trocknung des betroffenen Bereichs verpflichtet. Maßgeblich ist, ob sich der Versicherungsnehmer aufgrund der Kenntnis von der Leckage zu Rettungsmaßnahmen veranlasst sehen muss.

Beispielhaft wurde es dem Versicherungsnehmer zum Verhängnis, als er die Trocknung eines von dem Leitungswasserschadens betroffenen Fliesenbodens unterließ. Aufgrund der nicht behandelten Staunässe wurde der Boden nachhaltig geschädigt. Der durchnässte Bodenbelag löste sich dann aufgrund der anhaltenden Staunässe vom Estrich ab. Der Gebäudeversicherer durfte die Leistung kürzen (LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2018 – 3 O 257/15). Hinter dieser Entscheidung steht auch die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer seine im Einzelfall gebotenen Aufwendungen für die Trocknung nach § 83 VVG vom Versicherer ersetzt verlangen kann.

Es gilt deshalb: Wenn die Notwendigkeit der Trocknung nach einem massiven Wasserschaden auch für einen Laien auf der Hand liegen muss, dann führt die Unterlassung zu einem Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 82 Abs. 1 VVG.

Muss betroffenes Inventar an einen trockenen Ort verlegt werden?

Die Versicherungsnehmer erleiden durch die Feuchtigkeit zumeist irreparable Schäden an Ihrem Inventar. Wenn Hausratsgegenstände nicht unmittelbar von dem Wasser beschädigt oder zerstört werden, dann können sie aufgrund der anhaltenden Nässe und erhöhter Luftfeuchtigkeit im betroffenen Raum langfristig geschädigt werden.

Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG das Inventar aus dem betroffenen Raum zu entfernen. Allerdings kann der Versicherer die Leistung dann nicht verweigern, wenn der Nässeschaden erst spät entdeckt wird und der Hausrat bis zu diesem Zeitpunkt bereits irreparabel beschädigt wurde. Die Schadensminderungsobliegenheit entsteht erst dann, wenn das Schadenspotenzial erkannt wird. Das betrifft hauptsächlich Feuchtigkeitsschäden in Kellerräumen, kann aber auch beim dauerhaften Durchfeuchten der Wände in anderen Räumen auftreten.

Bestanden vor dem Eintritt der endgültigen Irreparabilität keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Rettungsmaßnahmen, dann kann dem Versicherungsnehmer auch keine leistungsmindernde Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden (KG, 22.07.2015 – 6 U 66/15).

Von daher gilt, dass Sie gefährdetes Inventar ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Nässeschäden unverzüglich in trockene Räume verbringen sollten. Sind die Sachen aber bei Entdeckung des Wasserschadens bereits zerstört, so kann Ihnen keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden.

Von Vorteil für die Versicherungsnehmer ist, dass der Versicherer nachweisen muss, dass die Sachen bei der Entdeckung des Schadens nicht bereits irreparabel durchfeuchtet waren, so dass überhaupt eine Rettungsmöglichkeit bestand.

Sind die Kosten, die Sie zur Abwendung von weiteren Nässeschäden aufwenden müssen, von der Versicherung zu erstatten?

Das Erkennen eines Wasserschaden führt auf Ihrer Seite zu einem gewissen Zugzwang. Sie müssen, um die Schadensursache zu ermitteln schnellstmöglich handeln, da Sie sich ansonsten dem Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit aussetzen können. Als Versicherungsnehmer müssen Sie sich im Einzelfall eines Fachunternehmers zur Leckageortung bedienen, da die Lecksuche häufig von einem Aufstemmen der Wände oder des Bodens abhängt.

Ihnen als Versicherungsnehmer steht nach §§ 83, 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch für Ihre notwendig getätigten Kosten zu.

Die Versicherer versuchen ihre Eintrittspflicht für die Ursachenerforschung häufig zu verkürzen. Dabei sind die Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten selbst dann vom Versicherer zu ersetzen, wenn sie erfolglos sind.

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist allein, dass Sie als Versicherungsnehmer vor der Vornahme der Leckageortung (ex ante) die fachmännische Begutachtung nach den Umständen erforderlich halten durften (OLG Hamburg, 06.06.2025 – 9 U 4/24).

Somit können Sie als Versicherungsnehmer auch die Kosten der Schadenserforschung ersetzt verlangen und müssen sich nicht mit einer Leistungskürzung zufrieden geben.

Handlungsempfehlung:

Sind Sie als Versicherungsnehmer von einem Wasserschaden betroffen und beabsichtigt Ihr Versicherer die Leistung zu kürzen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der versicherungsrechtlichen Vertretung beauftragen, um ihre Deckungsleistung zu sichern. Häufig werden Ihnen Vorwürfe gemacht, die nach einer genaueren rechtlichen Überprüfung nicht standhaft sind.