Gutachten der Versicherung: Müssen Sie die Feststellungen des Sachverständigen bei Wasserschäden akzeptieren?

Rechtsanwalt erklärt Ihre Rechte bei Streit über Schadensursache, Sanierung und Versicherungsleistung bei Gebäudewasserschäden

Nach einem Leitungswasserschaden beauftragt die Gebäudeversicherung häufig einen Sachverständigen. Dieser besichtigt das Gebäude und führt eine Leckageortung durch, bewertet die Durchfeuchtung und schätzt die erforderlichen Sanierungskosten ein. Anschließend teilt der Versicherer mit, dass bestimmte Schäden nicht versichert seien oder nur ein Teil der angebotenen Reparaturkosten übernommen werde. Häufig wird die Deckung des Wasserschadens mit der Begründung abgelehnt, dass die Durchfeuchtung oder Nässe nicht durch austretendes Leitungswasser, sondern durch eindringendes Niederschlagswasser verursacht wurde. Auf Seiten der Versicherungsnehmer besteht dann Handlungsbedarf, wenn sie eine andere Schadensursache vermuten, insbesondere bei dem Verdacht auf defekte Rohre und Zuleitungen.

Für betroffene Eigentümer entsteht dadurch eine schwierige Situation: Die Sanierung muss beginnen, gleichzeitig reichen die zugesagten Versicherungsleistungen möglicherweise nicht aus. Häufig stützt sich die Ablehnung auf ein Gutachten, dessen technische Aussagen der Versicherungsnehmer selbst kaum überprüfen kann.

Ein lediglich vom Versicherer zur Schadenprüfung eingeholtes Privatgutachten müssen Sie grundsätzlich nicht als verbindlich akzeptieren. Sie können dessen Feststellungen bestreiten und die Schadensursache sowie den Sanierungsaufwand unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich klären lassen.

Unter den Voraussetzungen des § 485 ZPO können Sie außerdem ein selbstständiges Beweisverfahren beantragen. Das Privatgutachten entfaltet für sich genommen keine Sperrwirkung.

Anders kann es liegen, wenn bereits ein vertragliches Sachverständigenverfahren durchgeführt wird. Entscheidend ist deshalb, welche Aufgabe der Gutachter übernommen hat und welche Vereinbarungen tatsächlich bestehen.

Ist das Privatgutachten der Versicherung verbindlich?

Beauftragt die Versicherung einen Sachverständigen zur eigenen Schadenprüfung, erstellt dieser regelmäßig ein Privatgutachten. Auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Gutachters macht daraus kein gerichtliches oder für beide Vertragsparteien verbindliches Gutachten.

Der Bundesgerichtshof behandelt Privatgutachten als besonders substantiierten Parteivortrag. Das bedeutet: Sie begründen die Position einer Partei in fachlicher Hinsicht und legen die Bewertung der Anknüpfungstatsachen dar. Beim Gericht vorgelegte Privatgutachten sind vom zuständigen Tatrichter ernst zu nehmen und kritisch zu würdigen. Das Gericht muss sich mit den Feststellungen des von dem Versicherer beauftragten Privatgutachtens auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – IV ZR 220/19).

Da das Privatgutachten aber „nur“ eine qualifizierte Einschätzung des Schadensverlaufs darstellt, beendet eine ablehnende – beziehungsweise negative – Feststellung des privaten Sachverständigen nicht den versicherungsrechtlichen Streit.

Es steht Ihnen als Versicherungsnehmer weiterhin offen, wegen des Wasserschadens gegen den Versicherer vorzugehen. Bei einer Leistungsablehnung oder einem nicht nachvollziehbaren Schadensgutachten bzw. Leckageortungsbericht empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Wasser- und Feuchtigkeitsschäden.

Versichertes Ereignis oder Risikoausschluss: Wer entscheidet?

Bei Feuchtigkeitsschäden und Gebäudeschäden ist häufig streitig, ob austretendes Leitungswasser, eine mangelhafte Abdichtung oder mehrere Ursachen zusammengewirkt haben. Der beauftragte Sachverständige kann diese technischen Zusammenhänge untersuchen. Ob die Feststellungen des Sachverständigen im Ergebnis aber dazu führen, dass Ihr Versicherungsschutz entfällt, ist dagegen eine Rechtsfrage, die anhand Ihrer Versicherungsbedingungen beantwortet werden muss.

In diesem Zusammenhang wird bei Undichtigkeiten einer Rohr- und Abwasserleitung stets relevant, ob das Schadensereignis ein versicherter „Rohrbruch“ ist. Die Feststellung des Sachverständigen, dass die Auffälligkeiten am Rohrsystem einen oder keinen Rohrbruch begründen, ist für das Gericht nicht verbindlich. Denn es handelt sich hierbei um eine rechtliche Bewertung des Versicherungsfalls, die der Sachverständige nicht rechtlich treffen kann.

Es werden nur die Erkenntnisse in tatsächlicher und funktioneller Hinsicht juristisch bewertet – die Feststellungen des Sachverständigen zur Frage eines versicherten Rohrbruchs sind unverbindlich (LG Hanau, Urteil vom 13.09.2024 – 9 O 1398/23).

Abzugrenzen ist die sachverständige Bewertung der Frage, ob überhaupt ein versicherter Wasserschaden eintrat, von der Frage, inwieweit ein Verschulden des Wohnungs- oder Hauseigentümers als Versicherungsnehmer bei dem Wasser- und Feuchtigkeitsschaden nach § 82 VVG anspruchskürzend mitwirkte.

Was unterscheidet das Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG?

Ein Privatgutachten darf nicht mit dem vertraglich vereinbarten Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG verwechselt werden. Die Möglichkeit zur Durchführung muss vertraglich vereinbart sein und von einer Partei durch Erklärung in Anspruch genommen werden.

Die Feststellungen eines versicherungsrechtlichen Sachverständigenverfahrens sind – anders als die private Beauftragung eines Sachverständigen – grundsätzlich rechtlich bindend. Die Feststellungen können aber nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG angegriffen werden, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

Ein lediglich ungünstiges Ergebnis genügt hierfür nicht. Zu prüfen sind beispielsweise erhebliche Fehler bei der Erfassung beschädigter Bauteile, unzutreffende Berechnungsgrundlagen oder Feststellungen außerhalb des vereinbarten Auftrags.

Die bloße Beauftragung eines Gutachters durch die Versicherung steht keinem Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG gleich. Deshalb müssen Sie bei einem gewöhnlichen Privatgutachten auch nicht erst eine offenbar erhebliche Fehlerhaftigkeit nachweisen, um dessen Ergebnis bestreiten zu dürfen.

Ist trotz Privatgutachten ein selbstständiges Beweisverfahren zulässig?

Die Rechtsschutzversicherer weisen häufig auf die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens hin. Ein bereits vorhandenes Privatgutachten des Versicherers schließt ein selbstständiges Beweisverfahren nicht aus, so dass die gerichtliche Feststellung der für den Leitungswasserschaden relevanten Tatsachen effizient und sinnvoll ist.

Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine schriftliche Begutachtung des Zustands einer Sache, der Ursache eines Sachschadens und des Aufwands seiner Beseitigung bei den ordentlichen Zivilgerichten beantragt werden. Erforderlich ist ein rechtliches Interesse. Dieses liegt vor, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann.

Bei einem Leitungswasserschaden können durch die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen die tatsächlichen Gegebenheiten des Wasserschadens geklärt werden, über die die Versicherungsnehmer und der Gebäudeversicherer streiten.

Der Antrag sollte die betroffenen Räume, Bauteile und Schadenserscheinungen konkret beschreiben. Die Beweisfragen müssen auf technische Feststellungen gerichtet sein, aus denen anschließend die rechtlichen Ansprüche abgeleitet werden können.

Etwas anderes gilt dann, wenn ein Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG bereits durchgeführt wird. Dieses besondere Verfahren sperrt die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens.

Welche Fragen im Einzelfall zu stellen sind, kommt auf das konkrete Schadensbild an, die Formulierung der entscheidenden Beweisfragen sollte durch einen mit der Schadensregulierung vertrauten Rechtsanwalt erfolgen. Das Beweisergebnis wird nach § 493 ZPO in dem Folgeprozess auf Leistung der Versicherungszahlung verwertet.

Beweise sichern, ohne die Schadensminderung zu vernachlässigen

Nach einem Wasserschaden müssen Beweissicherung und Sanierung aufeinander abgestimmt werden. Werden beschädigte Bauteile ohne ausreichende Dokumentation entfernt und entsorgt, kann die spätere Klärung der Ursache erheblich erschwert werden. Umgekehrt darf eine notwendige Schadensminderung nicht allein wegen des Gutachtenstreits unterbleiben.

Nach § 82 VVG müssen Versicherungsnehmer nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Praktisch bedeutet dies: Wasseraustritt stoppen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlassen und den Zustand möglichst vor sowie während der Arbeiten dokumentieren. Ausgebaute schadenursächliche Teile sollten, soweit möglich, gesichert werden.

Weitere Hinweise hierzu finden Sie in unserem Ratgeber: Leitungswasserschaden – darf der Gebäude- oder Hausratversicherer die Versicherungsleistungen kürzen?

Gutachten der Gebäudeversicherung prüfen und Ansprüche durchsetzen

Wenn die Gebäudeversicherung unter Berufung auf ihren Sachverständigen Leistungen ablehnt oder Sanierungskosten kürzt, sollte rechtzeitig ein Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragt werden.

Die Kanzlei Dreiling unterstützt Sie bei der rechtlichen Prüfung von Versicherungsgutachten, der Formulierung geeigneter Beweisfragen und der Durchsetzung Ihrer Versicherungsansprüche.

Wir vertreten Versicherungsnehmer bundesweit, mit regionalem Schwerpunkt in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Kontaktieren Sie die Kanzlei Dreiling für die Prüfung Ihres Versicherungsfalls.

Wärmepumpe nach kurzer Zeit defekt: Welche Rechte haben Sie?

Rechtsanwalt Timo Dreiling für Mängel und Schäden an Wärmepumpen

Fällt Ihre Wärmepumpe kurz nach dem Einbau oder der Abnahme aus, kann ein Mangel vorliegen. Die Besteller einer Wärmepumpe haben die berechtigte Erwartung, dass die Wärmepumpenanlage nach der Fertigstellung zumindest in dem gesetzlichen Gewährleistungszeitraum funktionsfähig ist.

Die ungewöhnlich kurze Lebenszeit einer Wärmepumpe begründet in der Regel einen rechtlichen Mangel nach § 633 BGB. Es gilt dann die Gewährleistung für die Wärmepumpe. Grundsätzlich steht Ihnen als Auftraggeber die Möglichkeit offen

  • Nachbesserung zu verlangen;
  • Schadensersatz zu fordern;
  • vom Vertrag zurückzutreten.

Die kurze Lebensdauer einer Luftwärmepumpe oder Erdwärmepumpe ist ein Mangelsymptom, das von der berechtigten Erwartung an eine dauerhaft funktionsfähige Anlage abweicht. Für die Haftung der Installateure kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Für rechtliche Streitigkeiten rund um Wärmepumpen und die Mängelgewährleistung können Sie Rechtsanwalt Timo Dreiling als einen für alle deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt hinzuziehen. Wir vertreten Sie bundesweit – mit unserem örtlichen Schwerpunkt auf Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Wärmepumpe nach kurzer Zeit defekt: Wann liegt ein technischer Mangel vor?

Die Fehlerursache kann in der Wärmepumpe selbst und somit in ihrer technischen Beschaffenheit angelegt sein oder aufgrund von Installationsfehlern entstehen. Erleidet die Wärmepumpenanlage innerhalb einer kurzen Zeit nach der Fertigstellung einen Defekt, so muss der Besteller eine derart kurze Haltbarkeit der Wärmepumpe nicht hinnehmen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 31.10.2022 – 22 U 231/21; BGH, Urteil v. 31.08.2017 – Az. VII ZR 5/17). Die betroffene Wärmepumpe ist rechtlich mangelhaft.

Die Besteller können die Nachbesserung fordern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Reparatur nicht vornimmt. Alternativ stehen den Bestellern auch Schadensersatzansprüche aufgrund der Mehrkosten für die Instandsetzung der Anlage zu.

Vorzeitiger Verschleiß und Korrosion: Wann haftet der Installateur?

Eine auffallend kurze Funktionstauglichkeit des Wärmepumpensystems kann auch auf einen kurzfristig unverhältnismäßig starken Verschleiß zurückzuführen sein. Das Heizen mit der Wärmepumpe wird dann nachhaltig beeinträchtigt. Ein Verschleiß der Anlage, der über das für die Lebensdauer der Anlage zu Erwartende hinausgeht, begründet ebenfalls einen Mangel (OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 11.07.2019 – Az. 16 U 112/18 – Vergleich zum KFZ-Kauf).

Starker Verschleiß kann auch auf eine Verschmutzung des Heizungsfüllwassers zurückzuführen sein. Nach dem Austausch einer Wärmepumpenanlage sind die Installateure dazu verpflichtet das Heizungsfüllwasser zu überprüfen. Das Leitungssystem kann ansonsten schon kurzzeitig nach der Inbetriebnahme von erheblicher Korrosion betroffen sein. Die Unterlassung dieser Prüfung begründet einen Ausführungsfehler (OLG Rostock, Beschluss v. 14.07.2023 – 4 U 52/23). Die Wärmepumpenanlage kann dann von dem Heizungsfüllwasser mit hoher Magnetit-Belastung oder Schmutz und Schlamm nachhaltig geschädigt werden.

Ohne etwaige Schutzmaßnahmen drohen Leistungsverlust, Bauteilschäden oder ein kompletter Ausfall der Anlage. Die Besteller können bei einer schwerwiegenden Kontamination der Heizungsanlage unter Wahrung der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag nach § 323 BGB zurücktreten.

Wärmepumpe heizt nicht richtig: Planungsfehler und falsche Dimensionierung

Ein Planungsfehler kann ebenfalls zu einer Funktionsuntauglichkeit der Anlage führen. Wenn die Erdwärmekollektoren zu klein dimensioniert werden und die Wärme- und Warmwasserversorgung dadurch nicht gewährleistet wird, so stellt dies einen Mangel der Wärmepumpenanlage dar (OLG Brandenburg, Urteil v. 14.08.2013 – Az. 4 U 191/11).

Dieser Planungsfehler führt zu einer insgesamt mangelhaften Errichtung der Anlage, da die Heiz- und Wärmeleistung der Anlage direkt von Beginn an stark beeinträchtigt. Bei unzureichender Heizleistung sollte deshalb neben dem Wärmepumpengerät auch die Dimensionierung der Wärmequelle geprüft werden

Mängel an der Wärmepumpe: Rechte mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen

Nach der Installation und der Kenntnisnahme von einem Funktionsausfall sollte das Verhalten der Wärmepumpe umfassend dokumentiert werden. Für die anwaltliche Prüfung helfen die folgenden Unterlagen. Stellen Sie zusammen, was Ihnen bereits vorliegt:

  • Vertrag und Angebot: Auftrag, Leistungsbeschreibung, vereinbarte Garantien und Vertragsbedingungen.
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise: Abschlags- und Schlussrechnungen sowie Belege über geleistete Zahlungen.
  • Technische Unterlagen: Hersteller, Modell und Seriennummer, Planungsunterlagen, Heizlastberechnung und Angaben zur Dimensionierung, soweit vorhanden.
  • Abnahme und Inbetriebnahme: Abnahmeprotokoll, Inbetriebnahmeprotokoll sowie dokumentierte Mängel und Vorbehalte.
  • Nachweise zum Defekt: Fotos, Videos, Fehlercodes, Störungsprotokolle und vorhandene Temperatur- oder Verbrauchsaufzeichnungen. Notieren Sie, seit wann und unter welchen Umständen die Störung auftritt.
  • Schriftverkehr: E-Mails, Nachrichten und Schreiben mit Installateur, Verkäufer, Hersteller oder Kundendienst – insbesondere Mängelanzeigen, Fristsetzungen und Antworten.
  • Wartung und Reparaturversuche: Wartungsnachweise, Kundendienstberichte und Unterlagen zu bisherigen Nachbesserungen. Halten Sie fest, welche Arbeiten wann und mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden.
  • Gutachten und Prüfberichte: Bereits vorhandene Einschätzungen von Sachverständigen oder anderen Fachbetrieben, gegebenenfalls auch Untersuchungen des Heizungsfüllwassers.
  • Zusätzliche Kosten: Belege über Notheizung, Fehlersuche, Reparaturen und weitere durch den Ausfall entstandene Aufwendungen. Bei erhöhtem Stromverbrauch helfen auch frühere Vergleichsabrechnungen.

Die Mängelanzeige ist an den Werkunternehmer zu richten. Grundsätzlich ist dem Installateur eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, da ihm das Recht zur Nachbesserung zusteht.

Wenn der Installateur dieser Aufforderung nicht nachkommt, dann sollten Sie einen Rücktritt oder Schadensersatzansprüche in Erwägung ziehen.

Besteht ein Mangel aufgrund der verkürzten Lebenszeit der Anlage, dann sollten die Mangelgewährleistungsrechte durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden. Die Installateure müssen als Werkunternehmer für Material- und Gerätefehler haften, solange der Defekt seine Ursache innerhalb der Wärmepumpe selbst hat und nicht durch äußere Einflüsse verursacht wurde.

Wir helfen Ihnen als Rechtsanwalt bei allen Fragen der Sanierungsberatung und bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und übernehmen die Abwicklung der Mängelrechte.

Dachschäden beim Aufbau von Photovoltaikanlagen – muss der Werkunternehmer zahlen?

Rechtsanwalt bei Dachschäden aufgrund von fehlerhaften Photovoltaikmontagen

Eine Photovoltaikanlage kann technisch einwandfrei funktionieren und trotzdem mangelhaft montiert worden sein. Die Montagefehler zeigen sich dann, wenn es zu Folgeschäden am Dach kommt. Dies äußerst sich dadurch, dass Dachziegel brechen oder die Dachabdichtung beschädigt wird. Dringt später Regenwasser in die Dämmung oder den Dachstuhl ein, können erhebliche Folgeschäden entstehen.

Der Werkunternehmer muss grundsätzlich für die Schäden am Dach aufkommen, wenn die Montageleistung zur Ursache der Folgeschäden wurde (Kausalität). Das gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlage selbst die volle Leistung bringt. Eine Photovoltaikanlage ist daher nicht bereits deshalb mangelfrei, weil Wechselrichter, Module und Einspeisung technisch funktionieren.

Das Handwerksunternehmen schuldet im Rahmen der Werkvertragserfüllung nicht nur eine funktionierende Photovoltaikanlage, sondern auch eine fachgerechte Montage, bei der das vorhandene Gebäude nicht beschädigt wird. Wir erläutern Ihnen die Geltendmachung von Mängelrechten und Haftung der Solarteure.

Für rechtliche Streitigkeiten rund um Photovoltaikanlagen sollte ein für alle deutschen Gerichte zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Wir vertreten Sie bundesweit – mit unserem örtlichen Schwerpunkt auf Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Welche Montagefehler treten häufig auf?

Die Hauseigentümer werden, bevor sie die Installateure zur Reparatur auffordern, selbst Montagefehler oder dessen Folgesymptome festgestellt haben. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich einstehen, wenn die Beschädigung des Daches auf seiner Leistung beruht. Das kann sowohl eine fehlerhafte Planung als auch eine unsachgemäße Ausführung betreffen.

Die Solarunternehmer können für nachstehende Dachschäden haften:

  • Einzelne Dachziegel sind gebrochen oder weisen feine Risse auf;
  • Ziegel wurden für die Dachhaken zu stark oder an ungeeigneten Stellen ausgeschliffen;
  • Dachhaken liegen auf den darunterliegenden Ziegeln auf und belasten diese bei Wind oder Schnee;
  • Die Unterspannbahn wurde bei der Verschraubung beschädigt;
  • Kabeldurchführungen wurden nicht dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgedichtet;
  • Bohrungen oder Befestigungspunkte wurden nicht fachgerecht abgedichtet.

Als Planungsfehler verwirklicht sich zumeist eine falsche Ermittlung der Tragfähigkeit und -möglichkeit des gewählten Befestigungssystems. Nicht jedes Befestigungssystem eignet sich für jede Dachdeckung, so dass es auf eine Einzelfallplanung ankommt. Verwendet der Unternehmer ein für die konkrete Dachkonstruktion ungeeignetes System oder berücksichtigt er die vorhandene Dachsubstanz nicht ausreichend, kann darin bereits ein Planungs- und weiterführend auch ein Ausführungsfehler liegen.

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können die Besteller Schadensersatz fordern?

Die Besteller haben das Recht auf Schadensersatz. Für Schäden im unmittelbaren Montagebereich wird die Instandsetzung regelmäßig noch zum Umfang der Nacherfüllungspflicht gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB gehören. So dass vor der Geltendmachung eines Schadensersatzes eine Fristsetzung zur Behebung der Montagefehler und -folgen erforderlich ist. Mittelbare weitere Schäden am Gebäude (durchnässte Dämmung, Schimmelbildung) gehören nicht mehr zur unmittelbaren Vertragsleistung und können nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB eingefordert werden.

Der Installateur muss den Zustand wiederherstellen, der ohne seinen Montagefehler bestanden hätte (schadensrechtliche Differenzhypothese).

Reagiert der Unternehmer nicht innerhalb der angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel unter den Voraussetzungen des § 637 BGB durch ein anderes Fachunternehmen beseitigen lassen. Er kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und grundsätzlich vorher auch einen Vorschuss der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen.

Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen nach §§ 249 ff. BGB gehören etwa:

  • Reparatur der Dachdeckung inklusive Gerüststellung,
  • Trocknung oder Austausch durchnässter Dämmung,
  • Sanierung beschädigter Unterspannbahnen,
  • Behandlung feuchter Holzkonstruktionen,
  • Erneuerung von Innenverkleidungen,
  • Maler- und Putzarbeiten;
  • im Einzelfall auch die Kosten eines Privatgutachtens.

Neben der Sanierung des Daches kann auch der Rückbau der PV-Montage erforderlich werden, um die Mangelbeseitigung überhaupt erst zu ermöglichen. Auch die Kosten für Maßnahmen, die die Mängelbeseitigung ermöglichen, sind als Schaden ersatzfähig.

Der Eigentümer sollte jedoch nicht vorschnell ein Drittunternehmen mit der vollständigen Sanierung beauftragen. Dadurch könnten Beweise verloren gehen, und der ursprüngliche Auftragnehmer könnte einwenden, ihm sei keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden. Den Solarinstallateuren steht nämlich das Recht und die Pflicht zu, den Mangel selbst zu beheben. Aufgrund dieses Nachbesserungsrechts sind sie auch über die Dachschäden zu unterrichten sind.

Was gilt bei akutem Wassereintritt?

Schwerwiegender Folgeschaden an der Dachhaut ist zumeist die Leckage ins Dach- und Mauerwerk. Bei einer laufenden Leckage sollte der Eigentümer nicht untätig bleiben. Er muss bei einem undichten Dach durch die Photovoltaikinstallation selbst zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern (Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB).

Dazu können eine Notabdichtung, das Auffangen von Wasser oder die fachgerechte Trocknung betroffener Bauteile gehören. Grundsätzlich sind auch die Kosten der erforderlichen Trocknungsarbeiten als Mangelfolgeschäden beim Solarunternehmer einforderbar. Hierbei kommt es stets auf eine Würdigung des Einzelfalls an.

Vor der Durchführung von notwendigen Sofortmaßnahmen sollte der Fachunternehmer schnellstmöglich kontaktiert und zur Besichtigung aufgefordert werden. Obwohl die akute Sicherung häufig nicht bis zum Ablauf einer längeren Frist warten kann, sollte der Unternehmer trotzdem nach Möglichkeit vorab informiert und die Beweislage gesichert werden.

So sollten Eigentümer nach einem Dachschaden vorgehen

Die Schäden sollten umfassend dokumentiert werden. Fertigen Sie Fotos vom Dach und der beschädigten Bauteile an. Informieren Sie die Unternehmer unverzüglich und beschreiben Sie die Symptome des Mangels konkret. Setzten Sie eine angemessene Frist zur fachgerechten und vollständigen Beseitigung der Montage- und Gebäudeschäden.

Reagiert der Fachunternehmer auf eine Fristsetzung nicht, oder zeichnet sich ab, dass die Mängelbeseitigung scheitern wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Photovoltaikrecht hinzuziehen, um Ihre Ansprüche zu sichern.

Was ist die Abnahme von werkvertraglichen Leistungen?

Rechtsanwalt erklärt die Abnahme

Die Abnahme ist für Werk- und Bauverträge von immenser praktischer Bedeutung. Mit der Abnahme endet die Erfüllungsphase des Vertrages und der Unternehmer haftet ab dann „nur“ noch für Mängel des Werkes und nicht mehr für dessen Herstellung und die Inbetriebnahme. Das kann weitreichende Konsequenzen haben, so dass sich der Blick auf die Frage lohnt, welches Verhalten als Abnahme zu verstehen ist.

Die Abnahme

Häufig besteht zwischen den Vertragsparteien Streit darüber, ob das Verhalten des Auftraggebers als eine Abnahme nach § 640 BGB (respektive § 12 VOB/B) zu bewerten ist. Da die „Abnahme“ ein Rechtsbegriff ist, der nicht selbst im Gesetz definiert wird, ist der Auslegung das Verständnis der höchstrichterlich gefestigten Rechtsprechung zugrunde zu legen:

Da die Abnahme in der Praxis nicht immer durch eine eindeutige und ausdrückliche Erklärung erfolgt, ist die Prüfung, ob das Werk tatsächlich entgegengenommen und als im Wesentlichen vertragsgerecht gebilligt wurde, ein zentraler Bestandteil der anwaltlichen Beratung. Denn neben der ausdrücklichen Abnahme haben sich verschiedene Fallgruppen von abweichendem Abnahmeverhalten entwickelt. Im Einzelnen:

Konkludente Abnahme

Die Abnahmewirkung kann auch durch sonstiges schlüssiges Verhalten ausgelöst werden, wenn der Auftragnehmer das Gesamtverhalten des Bestellers als Entgegennahme des Werks verstehen darf. Durch dieses sog. konkludentes Verhalten wird die Abnahme bewirkt, ohne dass es eines förmlichen Abnahmeakts (wie die Fertigung eines Abnahmeprotokolls) bedarf.

Voraussetzung hierfür ist ein eindeutiges Verhalten des Auftraggebers, aus dem der Auftragnehmer auf einen entsprechenden Abnahmewillen schließen darf. Eine konkludente Abnahme kommt dann in Betracht, wenn das Werk aus Sicht des Auftraggebers im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei ist und der Auftragnehmer sich so verhält, als ob er die erbrachten Leistung als vertragsgemäß entgegennimmt (BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12).

Exemplarisch nimmt die Rechtsprechung eine Abnahme durch konkludentes Verhalten dann an, wenn der Auftragnehmer die gestellte Schlussrechnung vollständig und ohne erklärten Vorbehalt zahlt (OLG Schleswig, Urteil v. 25.06.2025 – 12 U 67/24).

Ein weiterer wichtiger und äußerst praxisrelevanter Fall der konkludenten Abnahme ist die Inbetriebnahme des Werks. Durch die tatsächliche Inbetriebnahme der Leistung wird dem Auftraggeber die Entgegennahme einer vertragsgemäßen Leistung suggeriert (OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2018 – 1 U 1011/17).  

Bei Bauverträgen über die Herstellung eines Gebäudes (§ 650a BGB) wird eine solche Inbetriebnahme mit dem Bezug des Gebäudes durch den Bauherrn oder dessen Mieter angenommen. Für VOB/B-Bauverträge ist diese Abnahmefiktion aufgrund einer Inbetriebnahme des Bauwerks ausdrücklich in § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B geregelt.

Allgemein nimmt die Rechtsprechung ab der Anzeige der Fertigstellung des Werkes das Bestehen einer Prüffrist an. Rügt der Auftraggeber nach Erhalt des Werks keine Mängel innerhalb einer im Einzelfall zu bestimmenden Prüffrist, kann aus diesem Verhalten auf die Abnahme des Werks geschlossen werden (BGH, Urteil v. 26.09.2013 – VII ZR 220/12). Die Länge der Prüffrist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und insbesondere vom individuellen Prüfbedürfnisses des Bestellers und der regelmäßigen werktypischen Vorlaufzeit, nach deren Ablauf sich etwaige Mängel am Werk überhaupt zeigen können (OLG Hamm, 30.04.2019 – 24 U 14/18).

Abschließend ist die konkludente Abnahme aber immer dann ausgeschlossen, wenn vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart wurde. Diese ausdrücklich gewählte formelle Verhaltensregel genießt dann den Vorrang gegenüber dem schlüssigen Verhalten.

Zusammengefasst: Eine konkludente Abnahme liegt dann vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten eindeutig aufzeigt, dass er das fertiggestellte Werk im Wesentlichen als vertragsgerecht akzeptiert. Somit besteht das Risiko ein unvollständiges und mangelhaftes Werk durch ein unbedachtes Gesamtverhalten abzunehmen. Gerade dann, wenn eine Schlussrechnung gestellt wird, sollten bestehende Mängel unverzüglich durch einen Rechtsanwalt rechtssicher gerügt werden.

Fiktive Abnahme

Das Gesetz sieht weitere besondere Formen der Abnahme vor. Hervozuheben ist die fiktive Abnahme (respektive Abnahmefiktion). Hierbei ist keinerlei Handeln – und auch kein schlüssiges Verhalten – des Auftraggebers erforderlich.

Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abnahme der angebotenen Leistung, so gilt die Leistung gemäß § 640 Abs. 2 Satz 1 BGB nach Ablauf der Frist als abgenommen, wenn die Abnahme nicht ausdrücklich unter Benennung eines Mangels verweigert wird. Einschränkend gilt aber verbraucherschützend, dass diese Fiktionswirkung gegenüber Verbrauchern nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann eintritt, wenn sie ausdrücklich über die mögliche Folge der Abnahmefiktion in Textform hingewiesen wurden.

Für VOB/B-Bauverträge gilt die Leistung nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B als abgenommen, wenn nicht binnen von 12 Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung gegenüber dem Auftraggeber dessen abweisende Erklärung (Abnahmeverweigerung, Mängelanzeige oder Mängelvorbehalt) dem Auftragnehmer zugeht.

Diese Mitteilung über die Fertigstellung von Bauleistungen (sog. Fertigstellungsmitteilung) ist auch in der Übersendung einer Schlussrechnung zu sehen, ohne dass darin ausdrücklich die Fertigstellung mitgeteilt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.08.2017 – 29 U 216/16).

Ab Zugang der Schlussrechnung besteht für den Auftraggeber immer dann akuter Handlungsbedarf, wenn noch Baumängel vorhanden sind.

Teilabnahme

Abzugrenzen von der vollständigen Abnahme der Werkleistung sind die Teilabnahmen von in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung. Die Möglichkeit zur Teilabnahme ist in § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB und für VOB/B-Bauverträge in § 12 Abs. 2 VOB/B vorgesehen.

Die Rechtsfolgen der Abnahme treten dann isoliert auf den abgeschlossenen Teil ein und leiten von den übrigen Teilen getrennt die Rechtsfolgen nur für das betroffene Teil ein. Ob eine Leistung derart teilbar ist, dass eine rechtswirksame Teilabnahme infrage kommt, muss stets im Einzelfall und anhand der vertraglichen Leistungsbedingungen ermittelt werden.

Für Architekten- und Ingenieurverträge gilt gemäß § 650s BGB, dass ihre Planungsleistung für die vollständig erbrachten Leistungsphasen der HOAI isoliert zur Abnahme gestellt werden können. Mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen, die dem Leistungsbild der relevanten Leistungsphase entsprechen, werden die hierfür erbrachten Planungsleistungen zur Teilabnahme möglich. Die Planer sollen bereits vor Fergistellung des Gesamtwerks ihre erbrachten Leistungsteile vergütet bekommen.

Technische Abnahme

Von der rechtlichen Abnahme ist die sog. „technische Abnahme“ zu unterscheiden. Die technische Abnahme entfaltet keine Rechtswirkung und ist somit auch keine Abnahme im Rechtssinne (§ 640 BGB, §12 VOB/B). Die technische Abnahme dient allein der Beweissicherung und soll eine Überwachung und Kontrolle des Werkfortschritts ermöglichen. Häufig ist hiermit eine Freigabe zur weiteren Ausführung der Werkleistung verbunden.

Ein typisches Beispiel aus der Baupraxis ist die sogenannte Schalungsabnahme. Hierbei prüft der Bauleiter oder Prüfingenieur des Auftraggebers die vom Auftragnehmer hergestellte Schalung formell auf ihre Übereinstimmung mit der Planung und gibt sie anschließend für den Betonguss frei.

Rechtsfolgen der Abnahme

Die Abnahme der Werkleistung stellt den entscheidenden Kipppunkt im werkvertraglichen Gefüge dar und bezeichnet das Ende der Erfüllungsphase und den Übergang in die Nacherfüllungsphase. Die Rechtsfolgen der Abnahme sind für Auftraggeber und Auftragnehmer von erheblicher Bedeutung. Mit der Abnahme treten mehrere rechtliche Wirkungen ein, die beide Vertragsparteien kennen und beachten sollten:

  • Gewährleistungsrechte: Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium des Vertrags endet und Werkunternehmer nicht mehr zur Herstellung des Werks verpflichtet. Die Werkerrichtung ist bereits im Wesentlichen vollzogen.  Allerdings tritt an die Stelle der ursprünglichen Erfüllungshaftung  die Gewährleistungshaftung für Werkmängel. Der Werkunternehmer bleibt verpflichtet, die bei der Abnahme vorhandenen Mängel zu beseitigen.
  • Vergütung: Mit der Abnahme beginnt das Abrechnungsstadium des Werkvertrags. Die Vergütung des Auftragnehmers wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB zur Zahlung fällig. Dies gilt ebenso für den VOB/B-Bauvertrag. Durch die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wird der Unternehmer zur Stellung einer Schlussrechnung berechtigt. Ab dann muss der Auftragnehmer rechtswirksame Einwände gegen die geltend gemachte Vergütungsforderung durchsetzen.

    Zahlt der Auftraggeber unberechtigterweise nicht oder nicht vollständig, so gerät er in Verzug mitsamt der hieraus resultierenden Kosten- und Prozessfolgen. Berechtigterweise darf der Auftraggeber aber einen angemessenen Teil der Zahlung verweigern, wenn ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 641 Abs. 3, 320 BGB aufgrund von bestehenden Werkmängeln zusteht.
  • Gefahrübergang: Mit der Abnahme geht grundsätzlich die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder Zerstörung des Werks auf den Auftraggeber über. Dieser Übergang der Verantwortung wird als Gefahrübergang bezeichnet. Der Auftraggeber trägt ab der Abnahme fortan das Risiko für die Absicherung des Werks und dessen Erhaltung. Verschlechtert sich das Werk nach der Abnahme durch äußere Einflüsse oder wird es zerstört, fällt die Beschädigung und Zerstörung dann grundsätzlich nicht mehr in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Für den Auftragnehmer bedeutet diese Risikoverteilung zugleich dass sein Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann bestehen bleibt, wenn sich das Werk nach der Abnahme zufällig verschlechtert oder zerstört wird.
  • Umkehr der Beweislast: Für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Mängelrechten ist die durch die Abnahme bewirkte Umkehr der Beweislast von zentraler Bedeutung. Bis zur erfolgten Abnahme ist nämlich der Aufragnehmer im Streitfall über Mängelleistungen dazu verpflichtet, nachzuweisen dass seine Leistung ohne Mängel und mithin entsprechend der technischen und vertraglichen Vorgaben erfolgte. Dies ändert sich allerdings nach der Abnahme. Ab dann ist der Auftraggeber dazu verpflichtet nachzuweisen, dass die Werkleistung bis zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft erfolgt ist. Die Beweislastumkehr kann erhebliche Nachteile für den Auftragnehmer haben, da er dadurch beweisbelastet wird und somit für die Kosten der gutachterlichen Feststellung von Werkmängeln in Vorschuss treten muss.

Fazit:

Die Abnahme ist von enormer Wichtigkeit für die Abwicklung des Werkvertrags. Sie macht die Vergütung zur Zahlung fällig und die eröffnet die Anwendbarkeit der Mängelgewährleistungsrechte. Sollten im Zusammenhang mit der Abnahme rechtliche Frage aufkommen, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Wann erfolgt eine Parkettverlegung rechtlich mangelhaft?

Rechtsanwalt für Parkettverlegung und Schäden an hochwertigen Naturholzböden

Hochwertige Naturholzböden und andere anspruchsvolle Bodenbeläge stehen für Qualität, Langlebigkeit und eine besondere Wohn- und Raumgestaltung. Bedeutsam sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme, wenn Parkettböden unsachgemäß verlegt werden, so dass sich Fugen bilden, das Parkett wölbt oder gar ablöst.

Rechtlich bedeutsame Fehler bei der Verlegung von Parkettböden sind keine Seltenheit. Seit 2004 ist für die Selbstständigkeit im Parkettleger-Handwerk grundsätzlich kein Meistertitel mehr erforderlich, weshalb es vermehrt zu unsachgemäßen Verlegearbeiten kommt. Fehler bei der Untergrundvorbereitung, Verklebung oder gar Feuchtigkeitsentwicklungen können erhebliche Schäden an hochwertigen Naturholzböden verursachen und zu Rechtsstreitigkeiten mit den ausführenden Gewerken führen. Die Parkettschäden zeigen sich erst nach der Abnahme und die Besteller müssen ihre Gewährleistungsrechte ausüben.

Häufig geht es im Streitfall dabei um die Frage, ob tatsächlich ein Mangel der Verlegeleistung oder des Parkettmaterials vorliegt. Auch kann bei der Verwendung von Nachunternehmern die Frage nach der personellen Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden rechtserheblich werden.

Für rechtliche Streitigkeiten rund um Parkettböden, Naturholzböden und Bodenbeläge sollte ein für alle deutschen Gerichte zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Wir vertreten Sie bundesweit – mit unserem örtlichen Schwerpunkt auf Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.

Typische Mängel bei Parkett- und Laminatverlegearbeiten

Ob die erkannten Erscheinungen auf der Parkettfläche im Streitfall auch Mängelansprüche begründen können, hängt entscheidend davon ab, ob der Parkettverleger seine gemäß § 631 Abs. 1 BGB bestehende vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verletzt hat. Der Parkettboden oder dessen Behandlung ist mangelhaft, wenn der hergestellte Zustand (Ist-Zustand) des Bodens von den Anforderungen der vertraglichen Vereinbarungen (Soll-Zustand) abweicht. Die Parteien schließen in der Praxis häufig eine Beschaffenheitsvereinbarung für den Soll-Zustand des Parkettbodens durch die Bezugnahme auf ein vorgelegtes Muster.

Gängige Baurechtspraxis für die Bewertung der Mängelfrage ist die Hinzuziehung eines Privatgutachters oder die Beantragung eines Gerichtsgutachtens. Bei der vorzunehmenden sachverständigen Begutachtung einer Parkettfläche kommt es insbesondere auf die Stabilität des Bodens, die Fugenbildung und den optischen Gesamteindruck an. Nicht jede Auffälligkeit vermag einen Baumangel im Rechtssinne zu begründen, als Mangel des Parkettbodens wurden durch die Rechtsprechung bejaht:

Typische Anzeichen für Baumängel am Verlegeboden sind Aufwölbungen und Unebenheiten des Fußbodens, Knack- oder Knarrgeräusche beim Begehen, eine auffällige Fugenbildung, zu große Fugenabstände, lose Parkettstäbe oder eine unzureichende Verbindung mit dem Untergrund. Mängel an Parkett- und Laminatböden zeigen sich häufig erst einige Monate nach der Verlegung und äußern sich in Verformungen, Ablösungen, Hohlstellen und Veränderungen des optischen Gesamteindrucks.

Sind die Verlegevorschriften des Parkettherstellers immer einzuhalten?

Häufig entsteht Streit darüber, ob der Parkettverleger die Angaben im Exposé oder der Herstellerangaben genau einhalten muss. Die Abweichungen von den Verlegevorschriften oder Herstellerrichtlinien begründet nicht automatisch einen Mangel des so errichteten Parkettbodens.
Ein Baumangel besteht immer erst dann, wenn die gewählte Konstruktion oder Ausführung zu konkreten Gebrauchsnachteilen führt. Auch reicht es schon aus, dass aufgrund der Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben nachweisbar ein Risiko für die Entstehung zukünftiger Gebrauchsnachteilen oder Schäden besteht (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2005 – 11 U 96/04).

Wenn die Nichteinhaltung der Verlegevorschriften nicht zu einem Gebrauchsnachteil oder Risiko führt, dann ist von keinem Mangel der Bauleistung auszugehen.

Muss der Parkettverleger den Untergrund prüfen?

Vor Beginn der Verlegearbeiten muss der Parkettverleger prüfen, ob der Untergrund für die Verlegung geeignet ist. Hierzu gehört eine Überprüfung des Estrichs und eine Aufnahme der technischen Besonderheiten, wie das Vorhandensein einer Fußbodenheizung und deren Hitzeleistung. Probleme entstehen häufig dann, wenn alte Kleberreste oder Spachtelmassen nicht ordnungsgemäß entfernt, Feuchtigkeit im Estrich nicht erkannt oder erkennbare Vorbelastungen des Untergrundes ignoriert wurden.

Zu den typischen Ursachen mangelhafter Parkett- und Laminatböden gehören:

  • ein nicht verlegereifer oder feuchter Estrich,
  • alte Kleber- und Spachtelmassenreste,
  • eine fehlende oder unzureichende Feuchtigkeitssperre,
  • ein ungeeigneter oder falsch ausgewählter Parkettklebstoff,
  • eine unzureichende Haftwirkung zwischen Bodenbelag und Untergrund,
  • eine unzureichende Trittschalldämmung.

Der Parkettverleger haftet allerdings nicht automatisch für jeden Fehler eines Vorgewerks oder jedes Beschaffenheitsproblem des Bauuntergrundes. Die Haftung ist dann begründet, wenn er seine Prüfpflicht in vorwerfbarer Weise verletzt hat.

Entscheidend für die Haftbarkeit aufgrund der Verletzung einer allgemein bestehenden Prüfpflicht ist, dass die Ungeeignetheit des Untergrundes bei einer fachgerechten Prüfung erkennbar war. War die Problemursache bei der gebotenen Überprüfung nicht erkennbar, so muss der Parkettverleger keine weiterreichenden Erforschungs- und Untersuchungsmaßnahmen durchführen. Weitgehende Untersuchungen – wie etwa die Bohrkernentnahme des Fußbodenuntergrundes – sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn bei der Überprüfung des Untergrundes erkennbare Anzeichen auf tiefergehende Mängel oder Beschädigungen des Untergrundes hindeuten  (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 43/20).

Welche Mängelrechte bestehen?

Grundsätzlich hat der Parkettverleger gemäß § 635 Abs. 1 BGB das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung des verlegten Parketts oder eine komplette Neuverlegung des Bodens vornehmen will. In der Praxis ist der Parkettverleger daran interessiert seine mangelhafte Leistung nachzubessern, um eine komplette Neuverlegung des Laminat- und Parkettfußbodens zu vermeiden.

Wenn sich der Parkettverleger jedoch nicht rührt oder auch trotz weiterer Nachbesserungsbemühungen kein vertragsgemäß mangelfreies Werk hergestellt wurde, so kann der Auftraggeber die Ausbesserung oder Neuverlegung durch ein fachkundiges Drittunternehmen beauftragten und hierfür einen Kostenvorschuss verlangen. Die Nachbesserung des Ursprungsunternehmers ist im Rechtssinne nach § 637 Abs. 2 BGB fehlgeschlagen. Alternativ steht der Rücktritt vom Vertrag (§ 636 BGB) offen.

Im Streitfall sollte bei Parkettböden im Zusammenhang von Mängelrügen und Gewährleistungsrechten stets ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.