Rechtliche Probleme mit Photovoltaikanlagen | Anwalt für Photovoltaikrecht
Zum Mittelpunkt der eigenen persönlichen Unabhängigkeit von weiter eskalierenden Strompreisen wird die Aus- und Nachrüstung von Gebäudedächern mit Photovoltaikanlagen zunehmend wichtiger. Die Photovoltaikanlagen sind ein zentraler Baustein, um den Energiebedarf eines Gebäudes zu optimieren und so langfristig eine Verbesserung der eigenen Energieeffizienz zu sichern.
Treten jedoch technische oder wirtschaftliche Mängel auf, stellt sich die Frage, ob etwaige Ansprüche gegen den Hersteller, Verkäufer oder das Installationsunternehmen rechtlich durchsetzbar sind.
Die Kanzlei Dreiling hat sich auf die Prozessführung im Bereich der Photovoltaikanlagen fachlich ausgerichtet – sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Wir unterstützen Anlagenbetreiber, wenn eine Photovoltaikanlage mangelhaft installiert wurde, nicht fertig wird oder der Installateur die Nachbesserung verweigert. Auch beraten wir Installateure, die sich unberechtigen Mängelforderungen ausgesetzt sehen. Insbesondere vertreten wir Unternehmer bei der Durchsetzung offener Vergütungsforderungen.
Rechtliche Einordnung des Photovoltaikvertrags
Für die erfolgreiche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen des Photovoltaikvertrages ist zunächst zu klären, welcher gesetzliche Vertragstyp vorliegt. Es wird zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433 BGB) und Werkvertrag (§ 633 BGB) differenziert. Die rechtliche Einordnung des Photovoltaikvertrags entscheidet darüber, welche Mängelrechte bestehen und ab wann deren Verjährung beginnt. Die Differenzierung erfolgt anhand des Schwerpunkts der Vertragsleistung (Schwerpunktheorie).
Grundsätzlich ist die Lieferung und Montage einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage auf einem Bestandsgebäude mit vorhandener Elektro- und Ladeinfrastruktur als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§ 433 BGB) einzustufen.Der maßgebliche rechtliche Schwerpunkt der Vertragsleistung liegt auf dem Verkauf und der Lieferung der Anlage und nicht auf der Montageleistung. Die Montagekosten bleiben regelmäßig hinter dem Wert der gelieferten Photovoltaikanlage weitestgehend zurück, weshalb das Kaufrecht auf die Gesamtleistung anwendbar ist (OLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 – 1 U 86/13).
Die Einordnung als Kaufvertrag führt zu einem Beginn der Verjährungsfrist ab dem Einbau der Anlage. Die Mängelrechte sind ab dann binnen zwei Jahren geltend zu machen sind (OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.07.2025 – 10 U 27/25).
Die Installation einer Photovoltaikanlage wird dann als Werkvertrag (§ 633 BGB) bewerten, wenn die Montageleistung der Anlage von individuellen Planungs- und Installationsmaßnahmen abhängt. Demnach ist die Bewertung als Werkvertrag angezeigt, wenn nicht nur der Aufbau und der Anschluss der Anlage geschuldet ist, sondern auch eine Anpassung und Umbau des Gebäudes erforderlich wird (BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13; OLG Dresden, 05.02.2025 – 22 U 1562/24). Als potenzielle Umbaumaßnahmen kommt der Einbau oder Anpassung von Zählerschranken und die Erweiterung des SLS-Schalter in Betracht.
Eine werkvertragliche Gesamtleistung ist jedenfalls stets dann anzunehmen, wenn mit dem Einbau der Anlage eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes (Dachsanierung) verbunden ist und die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird (BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13).
Seitdem das OLG Koblenz mit Urteil vom 02.06.2026 – Az. 9 U 1015/25 die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen als wesentliche Tätigkeit dem Dachdecker- und Elektrotechniker-Handwerk zuordnete, wird die Einstufung als Werkvertrag deutlich relevanter werden. Es werden somit vermehrt umfassende Sanierungs- und Montageleistungen „aus einer Hand“ angeboten.
Bei einer Einstufung als Werkvertrag hängt der Beginn der Gewährleistungsrechte und deren Verjährung von einer Abnahme der Photovoltaikanlage nach § 640 BGB ab. Die Abnahme bezeichnet die Entgegennahme der Photovoltaikanlage als im Wesentlichen vertragsgerecht.
Für die Bewertung der Handlungsoptionen aufgrund von Sachmängeln der PV-Anlage empfiehlt sich stets die Vertragsprüfung durch einen auf das Photovoltaikrecht spezialisierten Anwalts.
Welche Mängelgewährleistungsrechte bestehen für Photovoltaikanlagen?
Häufig führen Montage- und Leistungsdefizite zu Streit über die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung. Ausgangspunkt für die erfolgreiche Durchsetzung oder Abwehr von Mängelansprüchen ist die Bestimmung der konkret anwendbaren Mängelgewährleistungsrechte. Im Streitfall ist es dem Vertragspartner stets darzulegen, welche Gewährleistungrechte konkret und in welchem Umfang geltend gemacht werden.
Welche Mängelgewährleistungsrechte für die Anspruchsdurchsetzung praxisrelevant ist, können Sie unserer Darstellung entnehmen:
1. Nachbesserung und Nachlieferung
Zeigen sich nach der Installation der Photovoltaikanlage unvorhergesehene Ausfallerscheinungen, so können die Mängel reklamiert werden. Die Unternehmer sind aufgrund des eintretenden Gewährleistungsfalls verpflichtet die Photovoltaikanlage instand zu setzen (Nachbesserung) oder eine neue Photovoltaikanlage zu errichten (Nachlieferung).
Welche Maßnahmen die Unternehmer vornehmen müssen, entscheidet sich anhand des Vertragstyps: Beim Kaufvertrag haben die Käufer der Solaranlage ein Wahlrecht, wonach sie zwischen der Nachbesserung oder Nachlieferung der Solaranlage selbst wählen können (§ 439 Abs. 1 BGB). Die Unternehmer müssen Einwände gegen die ausgeübte Auswahl erheben, wenn die Option für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und sie deshalb die andere Alternative durchführen wollen (§ 439 Abs. 4 BGB).
Ist der Auftrag als Werkvertrag zu bewerten, so steht die Auswahl der vorzunehmenden Gewährleistungsmaßnahme – anders als beim Kaufvertrag – den Unternehmen selbst zu, so dass sie entweder die Photovoltaikanlage nachbessern oder ein komplett neues Werk herstellen können (§ 635 Abs. 1 BGB).
2. Schadensersatz aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Leistung
Sofern die Photovoltaikanlage nicht vertragsgemäß errichtet wurde und der Installateur, Solarteur oder Photovoltaik-Fachbetrieb die angezeigte Sachmängel nicht binnen einer gesetzten angemessenen Frist nachbessert, so muss die Mängelnachbesserung ersatzweise selbst vorgenommen werden. Das gilt auch für den Fall, dass die Photovoltaikanlage nicht fertig wird und ein Nachunternehmer mit der Fertigstellung ersatzweise beauftragt wird.
Die Kosten für die Nachbesserung sind in vollem Umfang vom säumigen Installateur zu regressieren. Grundlage des Kostenregresses ist ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 3 BGB i. V. m. § 281 BGB. Das gilt für den Kauf- und Werkvertrag gleichermaßen. So wird die Möglichkeit eröffnet, die Mängelbeseitigung durch ein anderes Fachunternehmen durchführen zu lassen und die hierfür erforderlichen Mehrkosten vom ursprünglichen PV-Installateur zu verlangen.
Eine Besonderheit des Werkvertrags ist in diesem Zusammenhang der Kostenvorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB. Der wesentliche Vorteil des Kostenvorschussanspruch besteht darin, dass der Besteller die Kosten für die Beauftragung eines anderen Fachbetriebs nicht vollständig aus eigenen Mitteln vorfinanzieren muss. Die Besteller können eine Vorfinanzierung der voraussichtlichen Kosten verlangen und dann die Mängelbeseitigung durchführen lassen.
Die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung können auf Grundlage einer nachvollziehbaren Schätzung, beispielsweise anhand eines Angebots eines anderen Fachunternehmens, als Vorschuss geltend gemacht werden.
Nach Durchführung der Mängelbeseitigung ist über den erhaltenen Kostenvorschuss abzurechnen. Der Vorschuss darf nur für die erforderliche Instandsetzung der Photovoltaikanlage verwendet werden (Zweckgebundenheit). Nicht verbrauchte Restbeträge sind zurückzuzahlen. Übersteigen die tatsächlich erforderlichen Kosten den zunächst gezahlten Vorschuss, kann je nach Sach- und Rechtslage ein Anspruch auf Erstattung weiterer erforderlicher Kosten (Nachschussklage) bestehen.
Für die Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruches sollte ein Anwalt für Photovoltaikanlagen rechtzeitig hinzugezogen werden, da sich ansonsten die Durchsetzung im Zweifelsfall unnötigerweise zeitlich verzögern kann.
3. Rücktritt vom Vertrag samt Rückzahlung und Rückbau
Wird die Photovoltaikanlage trotz bestehender vertraglicher Verpflichtung nicht gebaut oder nicht fertiggestellt, sollten Besteller prüfen, ob sie weiterhin an dem Vertrag mit dem beauftragten PV-Installateur festhalten wollen. Ist mit der Errichtung oder Fertigstellung der Photovoltaikanlage auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 323, 346 BGB bestehen. Dies gilt sowohl bei einem Kaufvertrag als auch bei einem Werkvertrag.
In der Regel setzt der Rücktritt voraus, dass der beauftragte Unternehmer seine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Besteller ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Errichtung oder Fertigstellung der Photovoltaikanlage gesetzt hat. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine weitere Fristsetzung entbehrlich sein, etwa wenn der Installateur die Errichtung der PV-Anlage ernsthaft und endgültig verweigert.
Durch den Rücktritt kann der Installateur dazu verpflichtet sein, bereits installierte Solarmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktionen, Speicher oder sonstige Komponenten der Photovoltaikanlage wieder zurückzunehmen und die Anlage zurückzubauen. Insbesondere wird die umfassende Rückbaupflicht beim Werkvertrag relevant, da häufig neben der Installation noch weitere Installationsleistungen an der Hauselektronik vorgenommen wurden. Hier kann streitig werden, welche Teilleistungen zurückgebaut werden müssen.
4. Minderung
Grundsätzlich kann eine Minderung des Kaufpreises oder der Vergütung in Betracht kommen, wenn die Photovoltaikanlage mangelhaft ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Minderung erfüllt sind.
Wurde die Photovoltaikanlage bereits vollständig oder weitgehend errichtet, kann eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein. Dem Rücktritt gegenüber vorzugswürdig und in vereinzelten Fällen sogar vorrangig besteht das Recht zur Minderung.
Ein Rücktritt vom Vertrag kann insbesondere dann aufwendig sein, wenn Solarmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher und weitere Komponenten bereits auf dem Gebäude montiert und in Betrieb genommen wurden. Wird ein vollständiger Rückbau der Photovoltaikanlage und die Rückabwicklung des Vertrages als zu umständlich bewertet, kann der Besteller anstelle des Rücktritts den Preis im Wege der Minderung herabsetzen.
Das Recht zur Minderung gilt für den Kaufvertrag gemäß § 441 BGB und den Werkvertrag gemäß § 638 BGB. Von daher gilt: Beseitigt der Installateur den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine weitere Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich, kann der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Preis mindern.
Wann besteht ein Sachmangel der Photovoltaikanlage?
Die aufgezeigten Mängelrechte bestehen naturgemäß nur, wenn die Photovoltaikanlage tatsächlich mit einem Sachmangel behaftet ist. Ein solcher Sachmangel der Photovoltaikanlage besteht, wenn der tatsächliche Zustand (Ist-Zustand) der Anlage negativ von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Zustand) abweicht.
Im Streitfall kommt es daher zuerst auf eine Bewertung des vertraglich Geschuldeten (Soll-Zustand) an. Ausgangspunkt für dessen Feststellung sind die Auflistung und Darstellung der zu verbauenden Komponenten im Leistungsverzeichnis und mithin das Vertragsangebot. Ergänzt wird die Bestimmung des geschuldeten Leistungsumfang durch die Beschreibung der zu erwartenden Leistung und die Modalitäten der Montage.
Komplexität kann die rechtliche Bewertung des Leistungs-Soll insbesondere dadurch erlangen, dass auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung die Einhaltung der zentralen technischen Sicherheitsvorschrift DIN VDE 0100-712 (regelt die Planung, Errichtung und Sicherheit von PV-Systemen) geschuldet ist. Ergänzt wird diese Sicherheitsnorm durch weitere technische Vorschriften, wie die der DIN VDE 0100-443/-534 (regelt das Erfordernis und den Einbau von Überspannungsschutzgeräten).
Zusätzlich gilt für die Bestimmung des vertraglich Geschuldeten, dass sofern im Vertrag selbst keine Angaben zu den Leistungskomponenten oder den einzuhaltenden Zeitplänen enthalten sind, auch die Angaben eines Exposés oder einer Informationsbroschüre für die Bewertung herangezogen werden (LG Hamburg, Urteil vom 18.04.2019, Az. 328 O 231/18). Insbesondere sind Vereinbarungen über die Herkunft von PV-Anlagen „aus Deutschland“ verbindlich und zwingend einzuhalten (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 – 7 U 38/17).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass nicht jeder Minderertrag einen rechtlichen Mangel darstellt. Die Nutzbarkeit von Sonnenenergie an der konkreten Stelle und das Risiko von geringem Stromertrag lässt sich anhand der Solarkataster der jeweiligen Regionen ermitteln. Es besteht keine Haftbarkeit für die Vollauslastung der Anlage, wenn die äußeren Umstände dies nicht hergeben. Allerdings kann eine Gewährleistungshaftung dann begründet sein, wenn der Installateur dem Angebot falsche Verschattungs- und Ertragsanalysen zugrundegelgt hat.
Die Darlegung der Mangelhaftigkeit der Photovoltaikanlage erfolgt durch die fundierte Gegenüberstellung des vertraglich Geschuldeten mit den erkannten Mängelsymptome (Soll-Zustand) und sollte unbedingt in Form einer ordentlichen Mängelanzeige und Leistungsaufforderung durch einen Anwalt für Photovoltaikrecht erfolgen.
Typische Mangelerscheinungen
Zum Streitfall wird regelmäßig die Frage, ob die PV-Anlage mangelhaft installiert wurde. In der Beratungspraxis haben sich mehrere häufig anzufindende Mängelbilder herauskristalisiert.
Mängel an Photovoltaikmodulen
Die Photovoltaikmodule eines Strings können defekt sein. Die Photovoltaikmodule wandeln Sonnenlicht in elektrische Energie um und bestimmen maßgeblich die Leistung und Lebensdauer einer PV-Anlage. Typische Mängel an Photovoltaikmodulen sind Mikrorisse, Hotspots, Zellschäden, Delaminationen, Glasbruch und Verfärbungen. Solche Schäden können bereits bei Transport und Montage entstehen oder sich erst während des Betriebs zeigen.
Auch eine geringere Leistung als vertraglich zugesagt oder eine ungewöhnlich schnelle, vorzeitige Degradation der Solarmodule kann auf einen Mangel hinweisen. Defekte PV-Module führen häufig zu Ertragsverlusten und können die Leistung ganzer Modulstränge (String) beeinträchtigen.
Mängel am Wechselrichter
Der Wechselrichter wandelt den von den Solarmodulen erzeugten Gleichstrom in nutzbaren Wechselstrom um und ist ein zentrales Bauteil jeder Photovoltaikanlage. Typische Mängel am Wechselrichter sind Ausfälle, Überhitzung, häufige Netzabschaltungen, Softwarefehler oder ein unzureichender Wirkungsgrad. Ursächlich sind häufig Planungs- und Installationsfehler, wie etwa eine falsche Dimensionierung, unzureichende Montageabstände oder ein ungeeigneter Aufstellort. Ist der Wechselrichter zu klein oder zu groß ausgelegt, kann die Photovoltaikanlage ihre geplante Leistung möglicherweise nicht erreichen. Sofern der Wechselrichter zu gering dimensioniert ist, werden deutliche Leistungsspitzen nicht mehr verarbeitet und wertvolle Solarenergie geht verloren. Im Einzelfall kann gerade die falsche Dimensionierung auf eine falsche Beratung und mithin einen Beratungsfehler zurückzuführen sein.
Mängel am Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher speichert überschüssigen Solarstrom und stellt ihn zu einem späteren Zeitpunkt für den Eigenverbrauch zur Verfügung. Typische Mängel an Batteriespeichern sind eine geringere nutzbare Speicherkapazität als zugesagt, ungewöhnlich schnelle Kapazitätsverluste, häufige Störungen, Lade- und Entladeprobleme sowie eine vorzeitige Degradation der Batteriezellen. Weitere Fehler können das Batteriemanagementsystem, die Kommunikation mit dem Wechselrichter oder die Einbindung in das Energiemanagement betreffen. Auch eine falsche Dimensionierung, fehlerhafte Installation, Überhitzung oder unerwartet hohe Stand-by-Verluste können die Funktion beeinträchtigen. Ein mangelhafter Stromspeicher zeigt sich häufig dadurch, dass er nicht vollständig lädt, sich unerwartet abschaltet oder deutlich weniger Energie bereitstellt als vertraglich vereinbart.
Mängel an der Unterkonstruktion und am Montagesystem
Die Unterkonstruktion verbindet die Photovoltaikmodule dauerhaft mit dem Dach und muss Wind-, Schnee- und sonstigen Belastungen sicher standhalten. Typische Mängel am Montagesystem einer Photovoltaikanlage sind falsch gesetzte oder zu wenige Dachhaken, ungeeignete Montageschienen, fehlerhafte Befestigungen und eine unzureichende statische Auslegung. Weitere Mängel können Korrosion, fehlende Dehnungsmöglichkeiten sowie eine unzureichende Wind- oder Schneelastsicherheit sein. Fehler an der PV-Unterkonstruktion können zu verschobenen Modulen, Undichtigkeiten oder im Extremfall zur Ablösung von Anlagenteilen führen. Besonders problematisch sind Montagefehler, die erst bei Sturm, Schneelast oder temperaturbedingten Materialbewegungen sichtbar werden.
Häufig stellt sich das Folgeproblem, dass durch die unsachgemäße Installation eines Montagesystems weitere Beschädigungen an den Dachziegeln oder sonstigen Bestandteilen des Daches verursacht werden. Ebenfalls sehr schädlich und gefährlich sind Brand- und Rußschäden aufgrund von Störlichtbögen. Diese Konstellationen werden nachstehend als Mangelfolgeschaden behandelt.
Sind Schäden am Dach und sonstigen Gebäudebestandteilen zu ersetzen?
Mängel an einer Photovoltaikanlage können weitere Schäden am Gebäude oder an anderen Bauteilen verursachen. Solche Schäden werden als Mangelfolgeschäden bezeichnet. Typische Beispiele sind beschädigte Dachziegel, Undichtigkeiten oder Schäden an der Dachkonstruktion infolge einer fehlerhaft montierten Unterkonstruktion. Derartige Schäden betreffen nicht nur die mangelhafte PV-Anlage selbst, sondern weitere Rechtsgüter des Anlagenbetreibers.
Die durch die Anlage verursachten Beschädigungen an der sonstigen Bausubstanz sind nach §§ 280 Abs. 1, 241 BGB ersatzfähig und können gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden. Jedoch gilt auch hier, dass dieser Anspruch der Verjährungsfrist des hauptsächichen Photovoltaikvertrags unterliegt. Das bedeutet, dass nach dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsrechten auch die dann aufgrund des Sachmangels entstehenden Folgeschäden verjährt sind (sog. Gleichlauf der Verjährung).
Sind Mehrkosten wegen der Verzögerung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ersatzfähig?
Eines der häufigsten Praxisprobleme ist es, dass die Photovoltaikanlage nicht fertig wird. Hierfür gilt, dass wenn sich die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage verzögert, dann kann dem Anlagenbetreiber ein ersatzfähiger Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB entstehen. Der Installateur kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen dazu verpflichtet sein, die finanziellen Nachteile zu ersetzen, die während des Verzögerungszeitraums aufgrund der entgangenen Nutzungsmöglichkeit der PV-Anlage entstehen.
Typische Schadenspositionen – die zusätzlich zu den sonstigen Gewährleistungsrechten beansprucht werden können – sind die
- entgangene Einspeisevergütung für den nicht eingespeisten Strom, der ohne die Verzögerung in das öffentliche Netz eingespeist worden wäre;
- entgangener Eigenverbrauchsvorteil für den zusätzlichen Strom, den der Anlagenbetreiber wegen der verspäteten Inbetriebnahme aus dem Netz zukaufen musste.
Ob und in welcher Höhe Schadensersatz verlangt werden kann, hängt insbesondere davon ab,welche Stromerträge und wirtschaftlichen Vorteile die Photovoltaikanlage ohne die Verzögerung voraussichtlich erzielt hätte.
Wer trägt die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens?
Für das Bau- und Energierecht universell relevant ist die Frage, ob sich der Anlagenbetreiber eines privaten Sachverständigen zur Feststellung der Mängel an der Anlage bedienen darf und die hierfür entstandenen Kosten zurückfordern kann. Tatsächlich muss dies stets im Einzelfall abgewogen werden, da die Bestellung eines Privatgutachten zwar grundsätzlich zur Mängelbenennung und Schadensbezifferung notwendig sein kann, dies jedoch nicht immer gilt.
Gerade bei Photovoltaikanlagen – als technisch hoch komplexen Anlagen – liegt es nahe, dass die Beauftragung eines Sachverständigen für die Mängelfeststellung notwendig ist. Anders lassen sich die bau- und anlagetechnischen Mängel nicht mit entsprechendem technischen Sachverstand feststellen und darlegen (LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – Az.: 5 O 149/22).
Für die Bejahung der Erstattungsfähigkeit der Privatgutachterkosten kommt es auch immer darauf an, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen im konkreten Fall wirtschaftlich vertretbar war (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03).
Ob und wann die Hinzuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig sein kann, sollte ein Rechtsanwalt für Energierecht bewerten.
Kann gegen die Verschattung der Photovoltaikanlage aufgrund von Bäumen vorgegangen werden?
Ein häufiges Problem für die Effizienz von Photovoltaikanlagen ist die Verschattung durch Bäume und deren überhängenden Äste. Bereits ein teilweise oder vollständig verschattetes Solarmodul kann den Ertrag eines gesamten Modulstrings reduzieren und die Gesamtleistung der PV-Anlage erheblich beeinträchtigen.
Führt ein geschützter Baum auf öffentlichem Grund und Boden zu erheblichen Ertragsverlusten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rückschnitt oder die Fällung des Baumes verlangt bzw. behördlich genehmigt werden kann. Nach der Rechtsprechung kann das besondere öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien gemäß § 2 EEG gegenüber dem Natur- und Baumschutz den Vorrang gewinnen, wenn die Verschattung einer Photovoltaikanlage nicht nur unerheblich ist (VG Hamburg 7. Kammer, Urteil v. 26.09.2025, Az. 7 K 541/24). Allerdings kommt es im Einzelfall immer auf eine Interessenabwägung an, so dass die Verwaltungsgerichte auch dem Naturschutz den Vorrang gewähren können (VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 – VG 24 K 26/24).
Wegen der diffizilen Handhabe dieser Konstellation solle ein Rechtsanwalt für Photovoltaikanlagen mit der Beantragung der Fällgenehmigung oder dem Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid beauftragt werden.