Rechtsanwalt öffentliches Bau- und Planungsrecht | Anwalt Baurecht
Das öffentliche Baurecht regelt das Verhältnis zwischen den Bürgern – als Grundstückseigentümer – im Verhältnis zum Staat und zu den Behörden. Das Ziel der rechtsanwaltlichen Tätigkeit ist die Herstellung der rechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Hierzu gehört die Betreuung von Bauanträgen und (abgelehnten) Baugenehmigungen, Überprüfung der Konformität von Bebauungsplänen sowie die Abwehr von Abrissverfügungen und Baustopps. Auch bei Konflikten aufgrund der Geltendmachung von Nachbarrechten unterstützen wir Sie als Rechtsanwalt in Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – bei Bedarf auch bundesweit.
Was ist öffentliches Baurecht?
Das öffentliche Baurecht regelt, ob und in welcher Form ein Grundstück bebaut und ein Bauwerk genutzt werden darf. Es betrifft das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern (beziehungsweise Bauherren) und den staatlichen Bauaufsichtsbehörden. In Abgrenzung hierzu regelt das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen der am Bau Beteiligten untereinander. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Bundesbaugesetzen und den Bauordnungen der Länder.
Das öffentliche Baurecht teilt sich in zwei zentrale Bereiche:
- Das Bauplanungsrecht bestimmt, ob ein Bauvorhaben am Standort im Einklang mit den Regelungen des Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig ist. Die Bebaubarkeit einer Fläche wird im Sinne des Bauplanungsrecht für die Bauherren durch den Bebauungsplan bestimmt.
- Das Bauordnungsrecht regelt sicherheitsrechtliche Anforderungen an das konkrete Gebäude. Dazu gehören insbesondere Abstandsflächen, Brandschutz, Standsicherheit, Rettungswege und die Erschließung des Grundstücks. Daneben können weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sein, beispielsweise das Denkmal-, Natur-, Immissionsschutz-, Wasser- oder Straßenrecht.
Warum kann eine Baugenehmigung versagt werden?
Die Baugenehmigung stellt verbindlich fest, dass das geplante Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Baureife). Die zuständige Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen. Der Umfang dieser Prüfung hängt vom Bundesland und von der gewählten Verfahrensart ab.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Bauherren haben einen einklagbaren Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung (zum Beispiel: § 72 HBauO, § 70 NBauO).
Verstoß gegen das Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht regelt die die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks. Die Gemeinden können Festsetzungen im verbindlichen Bebauungsplan treffen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach der Lage des Flurstücks und ob die Gemeinde dort eine Bauleitplanung traf:
- Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gilt § 30 BauGB.
- Im unbeplanten Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
- Im Außenbereich gelten die besonderen Anforderungen des § 35 BauGB.
Im Gebiet eines Bebauungsplans kann eine Baugenehmigung aufgrund von § 30 BauGB versagt werden, wenn das Vorhaben dessen Festsetzungen widerspricht. Das kann die Art oder das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Gebäudehöhen oder andere verbindliche Vorgaben betreffen.
Entscheidende Festsetzungen im Bebauungsplan sind die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) nach§ 19 BauNVO, die die prozentuale Überbaubarkeit eines Grundstücks regelt, und die Geschossflächenzahl (GFZ) nach § 20 BauNVO, die die maximal nutzbare Wohnfläche einer Immobilie im Verhältnis zu der Grundstücksgröße bestimmt.
Im unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der unbeplante Innenbereich ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einer Gemeinde, für den kein konkreter Bebauungsplan ausgewiesen wurde. Das Bauvorhaben muss sich dort in das vorhandene Gebäude- und Ortsbild einfügen, wobei die Einhaltung der bereits vorhandenen Gebäudegrößen und des Gebäudestils entscheidend für die Zulässigkeit sind.
Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur unter den engeren Voraussetzungen des § 35 BauGB zulässig. Der Außenbereich bezeichnet Flächen, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehörig sind. Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich unzulässig. Von diesem Bebauungsverbot ausgenommen sind sogenannte privilegierte Vorhaben, die beispielhaft dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder der Nutzung der Windenergie dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Windkrafträder).
Verstoß gegen das Bauordnungsrecht
Neben den planerischen Vorgaben des BauGB, muss das Bauvorhaben auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Bauordnungsrecht regelt die baulich-technischen Anforderungen an Bauwerke und die formalen Voraussetzungen an die Nutzung des bebaubaren Grundstücks. Typische bauordnungsrechtliche Genehmigungshindernisse sind:
- nicht eingehaltene Abstandsflächen,
- unzureichender Brandschutz,
- fehlende oder ungeeignete Rettungswege,
- nicht nachgewiesene Standsicherheit
Wurde die Genehmigung Ihres Bauvorhabens mit der Begründung der Missachtung der Bauordnungsvorschriften abgelehnt, empfiehlt sich die Überprüfung der behördlichen Entscheidung durch einen auf das öffentliche Baurecht fokussierten Rechtsanwalt.
Rechtsschutz bei Versagung der Baugenehmigung
Wird ein Bauantrag abgelehnt, kann der Antragsteller die Entscheidung rechtlich überprüfen lassen.
In Hamburg ist gegen die Versagung grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann die Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Wege der Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage) zum Erlass der Baugenehmigung verpflichtet werden.
Auch in Niedersachsen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 a NJG) und Schleswig-Holstein ist in baurechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
Die Rechtsbehelfsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung regelmäßig einen Monat. Maßgeblich ist stets die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung. Wir begleiten Sie rechtsanwaltlich bei der Einlegung eines Widerspruchs gegen eine behördliche Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren.
Was gilt für verfahrensfreie Anlagen?
Bestimmte Anlagen dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Hierzu können beispielsweise klein dimensionierte Carports zählen. Bauherren müssen dann vor Baubeginn keine Bauvorlagen oder Berechnungen bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen und nicht auf eine Baugenehmigung warten.
Diese Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch keine uneingeschränkte Baufreiheit. Auch ein verfahrensfreies Bauvorhaben muss die Vorschriften des öffentliche Baurecht einhalten. Zu beachten sind insbesondere:
- der geltende Bebauungsplan,
- Abstandsflächen und Grundstücksgrenzen,
- Anforderungen an Standsicherheit und Brandschutz sowie
- mögliche Genehmigungen nach dem Denkmal-, Natur- oder Baumschutzrecht.
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit liegt beim Bauherrn. Verstößt ein Carport oder eine andere verfahrensfreie Anlage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, kann die Baubehörde einen Baustopp, eine Nutzungsuntersagung oder den Rückbau anordnen.
Wenn Sie Adressat eines Anhörungsschreibens oder einer Verfügung geworden sind, sollten die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs frühzeitig durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen.
Was regelt die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)?
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt, wie Grundstücke im Anwendungsbereich eines Bebauungsplans städtebaulich genutzt und bebaut werden dürfen. Sie ergänzt das Baugesetzbuch (BauGB).
Welche Bedeutung haben die Gebietsarten?
Für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens entscheidend ist dann die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart nach § 1 BauNVO.
Als mögliche Typen eines Baugebiets weist die BauNVO aus:
- reine und allgemeine Wohngebiete,
- Dorf- und Mischgebiete,
- urbane Gebiete,
- Kerngebiete,
- Gewerbegebiete,
- Industriegebiete und
- Sondergebiete.
Die im Bebauungsplan festgelegte Gebietsart bestimmt, welche Nutzungen allgemein zulässig, nur ausnahmsweise zulässig oder grundsätzlich ausgeschlossen sind. Lehnt die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag ab, beruht dies häufig darauf, dass das Bauvorhaben angeblich gegen den ausgewiesenen Gebietscharakter verstößt. Oft sind behördliche Entscheidungen unrichtig und sollten durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.
Was ist das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO
Auch eine nach der Gebietsart grundsätzlich zulässige Nutzung kann im konkreten Einzelfall aufgrund eines Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO unzulässig sein. Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO schützt Grundstückseigentümer und Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen. Nach § 15 Abs. 1 BauNVO gilt dies insbesondere, wenn das Vorhaben:
- nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht,
- unzumutbare Belästigungen oder Störungen verursacht oder
- selbst unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt wäre.
Kann das Bauvorhaben potenzielle Beeinträchtigungen auslösen, verlangt das Gebot der Rücksichtnahme stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Bauherrn und den Belangen der Betroffenen. Typische Konflikte betreffen Lärm, Gerüche, Verkehr, Verschattung oder eine erdrückende Wirkung.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls sowie die Schutzwürdigkeit und das Gewicht der widerstreitenden Interessen. Nicht jede nachteilige Auswirkung ist rechtswidrig; die Beeinträchtigung muss unzumutbar und unbillig sein. Maßgeblich sind insbesondere Schutzwürdigkeit und Vorbelastung der Grundstücke, Art und Intensität der Auswirkungen sowie mögliche Schutzmaßnahmen.
Häufig führen (erwartbare) Verschattungen durch die Bauhöhe eines Vorhabens zu Konflikten. Die Nachbarn befürchten aufgrund der Bauausmaße einer erdrückenden Wirkung. Im Einzelfall kann die Verschattung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO begründen; insbesondere dann, wenn sensible Wohnbereiche hiervon betroffen werden. Im Regelfall ist der Konflikt allerdings durch die Einhaltung der Vorschriften zu den Abstandsflächen zu bewältigen, da hierin der schützenswerte Belang von erwartbarer Verschattung bereits berücksichtigt ist (VGH München, Beschluss v. 21.04.2026 – 15 CS 26.23; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 – 10 A 179/20). Die Befürchtung von unzumutbaren Verschattungen sollte stets durch einen Rechtsanwalt gegenüber der Behörde dargelegt werden, um den Ausnahmecharakter der Einzelsituation deutlich zu machen und nicht auf den Regelfall der Abstandsflächenregelung verwiesen zu werden.
Die Schutzdimension des Rücksichtnahmegebot erfasst nicht nur die Auswirkungen des Bauvorhabens, sondern auch die potenzielle nachteilige Einwirkung auf das Grundstück. Beispielhaft setzt sich ein Wohngebäude, das in ein landwirtschaftlich geprägtes Dorf gebaut werden sollte, unzumutbaren Geruchsimmissionen durch die Tierhaltungsbetriebe aus (BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 – Az. 4 C 3.21). Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, potenzielle Spannungen und Konflikte aufgrund von erwartbaren Störungen möglichst vermeiden.
Als Begrenzung des Gebots der Rücksichtnahme kommt es dann nicht mehr zur Anwendung, wenn die streitwesentliche Konfliktlage bereits durch den Bebauungsplan aufgegriffen und hierin ein Interessenausgleich planerisch berücksichtigt wurde. Durch eine bewusste Abwägung ist der Konflikt im Baugenehmigungsverfahren bereits „aufgezehrt“. Das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot scheidet dann als Korrektiv aus (BVerwG, 12.09.2013 – 4 C 8.12).
Rechtsschutz gegen eine Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung?
Eine Abrissverfügung oder Abbruchverfügung – rechtlich als Beseitigungsanordnung bezeichnet – verpflichtet den Adressaten, ein Gebäude oder Teile einer baulichen Anlage zu entfernen. Der Abriss oder Rückbau eines unrechtmäßigen Baus darf nur dann angeordnet werden, wenn der rechtmäßige Zustand nicht durch mildere Mittel wie eine nachträgliche Genehmigung, Auflagen oder eine Nutzungsuntersagung hergestellt werden kann (ultima ratio). Somit gilt, dass eine Abrissverfügung die unüberwindbare formelle oder materielle Illegalität des Bauwerks voraussetzt.
Die Nutzungsuntersagung – als milderes Mittel zur Beseitigungsanordnung – verbietet die weitere Benutzung des Gebäudes, entweder dauerhaft oder bis ein bestimmtes Ereignis eintritt. Häufig wird die Nutzungsuntersagung unter den zeitlichen Vorbehalt einer (weiteren) Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde gestellt, so dass die Bauherren dies abwarten müssten, bis sie die Nutzung bzw. den Bau fortsetzen.
Häufig verkennen die Bauaufsichtsbehörden mögliche alternative Errichtungsweisen, die die Bauherren milderweise, umsetzten können. Auch wird die Einzelfallbelastung der Bauherren häufig unterschätzt, so dass auch eine Nutzungsuntersagung zu schwer hinnehmbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen führen kann. Die Bauherren haben ein Recht auf effektives Behördenhandeln und die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insofern sollte bereits beim Erhalt eines Anhörungsbescheids ein Rechtsanwalt mit der rechtssicheren Darlegung der Tatsachen beauftragt werden, um die eigenen Baurechte effektiv zu wahren.
Was bedeutet formelle und materielle Illegalität?
Die behördliche Anordnung einer Nutzungsuntersagung (ggf. Baustopp) oder einer Beseitigungsanordnung setzt voraus, dass das Bauvorhaben entweder formell oder materiell illegal ist. Die Behörden artikulieren diesen Umstand selten klar, so dass Bauherren die erhaltenen Bescheide zurecht nicht ohne Weiteres verstehen. Zur Einordnung der behördlichen Formulierung stellen wir Ihnen nachfolgenden die beiden negativen Rechtszustände dar.
Formelle Illegalität
Ein Bauwerk ist formell illegal, wenn es ohne eine erforderliche Baugenehmigung oder wesentlich abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet wurde. Formell illegale Vorhaben werden auch als Schwarzbauten bezeichnet.
Wurde eine erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt und ist das Gebäude mithin formell rechtwidrig, so ist die Anordnung einer Beseitigungsverfügung zumeist unverhältnismäßig. Denn es gilt: Ist eine nachträgliche Genehmigung möglich, wird die sofortige Beseitigung regelmäßig unverhältnismäßig sein.
Der formelle Mangel lässt sich durch ein nachgelagert durchgeführtes Genehmigungsverfahren legalisieren, wenn das Bauwerk ansonsten rechtskonform gestaltet ist. Im Einzelfall kann aber die Nutzungsuntersagung bezüglich des Schwarzbaus bis zur Entscheidung im Genehmigungsverfahren verhältnismäßig sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2025 – OVG 10 S 34/24).
Bei abweichend von der Baugenehmigung errichteten Gebäuden gilt, dass die Legalisierungswirkung der erteilten Baugenehmigung nur so weit reicht, wie kein relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem abgewandelten Bauvorhaben besteht. Ist aber aufgrund der Abwandlung des Bauvorhabens die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu zu stellen, ist ein selbstständiges erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.06.2014 – 1 ME 70/14).
Beruht die Baurechtswidrigkeit allein auf dem Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung, kann die formelle Illegalität durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung beseitigt werden, sofern das Vorhaben materiell genehmigungsfähig ist.
Materielle Illegalität
Ein Bauwerk ist materiell illegal, wenn es gegen inhaltliche Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und auch nachträglich nicht genehmigt werden kann. Dazu gehören insbesondere:
- das Bauplanungsrecht, etwa §§ 29–35 BauGB und die BauNVO;
- das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes, etwa Abstandsflächen, Brandschutz und Standsicherheit;
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Entscheidend ist die fehlende Genehmigungsfähigkeit. Das Bauvorhaben wird auch bei der (nachträglichen) Durchführung eines formellen Genehmigungsverfahren keine Baugenehmigung erhalten.
Besteht ein Bebauungsplan richtet sich die materielle Rechtmäßigkeit häufig nach der Nutzungsart des Bauvorhabens. Bauplanungsrechtlich wird eine bauliche Anlage nicht nur nach ihrer Substanz, sondern in ihrer jeweiligen Funktion beurteilt.
Umnutzung von Wohnraum zur Ferienwohnungen
Konfliktpotenzial bietet die Umnutzung von Wohnungen und Wohnhäusern zum Zwecke der Vermietung als Ferienwohnung bzw. Wochenend- oder Ferienhaus. Die Eigentümer bezwecken die Vermietung von Wohnungen oder Räumen an Feriengäste. Diese Nutzung ist kein Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung. Somit ist das Wechseln von Wohnen zur Ferienvermietung grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.
Die Bauplanungsgebiete enthalten Kleinsiedelungsgebieten (§ 2 BauNVO) und allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) die ausnahmsweise Zulässigkeit von Ferienwohnung als nicht störende Gewerbebetriebe. Die Regelung des § 13a BauNVO stellt dies klar. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Behörde. Da die Fachbehörden zu Ermessensfehlern neigen, sollten Sie die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung stets im Einzelfall anwaltlich überprüfen lassen.
In reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) gilt nach § 13a Satz 2 BauNVO, dass die Ferienwohnungen nur dann ausnahmsweise zulässige kleine Beherbergungsbetriebe sind, wenn die Ferienvermietung untergeordnete Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung als Wohngebäude hat (VG Hannover, Beschluss vom 23.07.2020 – 4 B 2507/20). Hier sind die Eigentümer dazu aufgefordert konkrete Nutzungskonzepte und die angedachten Vermietungszeiträume konkret darzulegen.
Neben der Baugenehmigung ist für die Zweckentfremdung häufig eine weitere Genehmigung erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörden können in angespannten Wohngebieten regelmäßig die Vereinbarkeit der Umnutzung mit geltenden Wohnraumschutzgesetzen überprüfen und von einer Genehmigung abhängig machen (beispielhaft § 9 Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz; § 10 Schleswig-Holsteinisches Wohnraumschutzgesetz).
Zersiedelung im Außenbereich
Im Außenbereich wird ein Bauvorhaben häufig mit dem Vorwurf einer potenziellen Zersiedelung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB torpediert. Dem Bauvorhaben soll materiell-rechtlich der öffentliche Belang der Zersiedelungsgefahr entgegenstehen, da es zum Verlust von Natur und Boden und einer negativen Vorbildwirkung kommen könnte. Es wird ein Nachahmungseffekt befürchtet, der zu Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung führt.
Der Zersiedelungsgefahr lässt sich immer dann entgegentreten, wenn das Bauvorhaben einem im Außenbereich bestehenden privilegierten Betrieb (häufig landwirtschaftlich) örtlich und funktionell zuzurechnen ist, denn dann handelt es sich nicht um ein von der Zersiedelungsgefahr betroffenen „sonstigen Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Im Einzelfall kommt es für die Genehmigungsfähigkeit auf die konkrete Entfernung des Bauvorhabens zu Bestandsgebäuden und dessen Funktionsweise an (VGH München, Urteil v. 14.05.2021 – 1 B 19.2111; VG Ansbach, Urteil v. 30.03.2021 – AN 17 K 19.01874).
Ein wirksam genehmigtes Bauwerk darf nicht allein deshalb als illegal behandelt und beseitigt werden, weil die Genehmigung im Widerspruch zu den öffentlichen Bauvorschriften erteilt wurde. Die Baugenehmigung entfaltet Legalisierungswirkung, solange sie wirksam ist. Das fehlerhafte Bauwerk kann die Bauaufsichtsbehörde nicht als Schwarzbau behandeln. Die Behörde müsste die Genehmigung zunächst wirksam zurücknehmen oder widerrufen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rechtsmittel gegen die Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung
Gegen eine Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung ist grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Bleibt dieser erfolglos, kann Anfechtungsklage erhoben werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zum Abriss oder der Nutzungsunterlassung zeitlich aufgeschoben wird, bis das Verfahren abgeschlossen wird.
Ordnet die Behörde jedoch die sofortige Vollziehung an, muss zusätzlich beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.
Hilft die Bauaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so kann gegen den Bescheid gerichtlich im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen werden. Konsultieren Sie uns im Konfliktfall als Rechtsanwalt.
Wie steht der Bestandsschutz einer behördlichen Anordnung entgegen?
Ein rechtmäßig errichtetes und entsprechend der Genehmigung genutztes Gebäude genießt grundsätzlich Bestandsschutz. Wurde ein Gebäude genehmigt und gebaut, so bleibt es von nachträglichen Änderungen der Rechtslage unberührt und kann in seinem Errichtungszustand weitergenutzt werden. Im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes darf der Bauherr auch Änderungen am Gebäude vornehmen, um die Möglichkeit von Sanierungsarbeiten zu erhalten. Dies beruht auf der Eigentumsgarantie des Artikel 14 des Grundgesetzes.
Der Bestandsschutz erfasst jedoch grundsätzlich nur den vorhandenen Bestand und die genehmigte Nutzung. Er vermittelt regelmäßig keinen Anspruch auf:
- Erweiterung des Gebäudes,
- wesentliche bauliche Veränderungen,
- Neu- oder Wiedererrichtung von beseitigten Gebäuden oder
- eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.