Immobilienrecht

Rechtsanwalt – WEG-Recht

Eigentümer, Beschlüsse, GdWE, Teilungserklärung, Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Wir beraten und vertreten Bauherren, Verbraucher, Handwerksbetriebe und Bauunternehmen in Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – bei Bedarf auch bundesweit.

Rechtliche Probleme mit Wohnungseigentum und WEG-Recht | Anwalt Immobilienrecht

Wer Eigentümer einer Wohnung ist, ist zugleich auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer unterliegen dann als Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) dem besonderen Gesellschaftsrecht des Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Die Gemeinschaft muss das Wohngebäude nach den Grundzügen der ordnungsgemäßen Verwaltung bewirtschaften (§ 18 Abs. 2 WEG). Die Eigentümer sind rechtlich miteinander verbunden und müssen gemeinsam gegenüber Dritten auftreten und ihr Handeln durch Beschlüsse abstimmen.

Häufig wird die rechtliche Tragweite der WEG-Regelungen unterschätzt und es entstehen Konflikte innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Konfliktpotenzial bieten häufig Instandsetzungen und baulichen Veränderungen, fehlerhafte Abrechnungen, Sonderumlagen oder einer zweckwidrigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Oft besteht Uneinigkeit über die Befugnisse des WEG-Verwalters und die Frage, wer Ansprüche gegen störende Eigentümer oder deren Mieter durchsetzen darf.

Wir beraten und vertreten Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE), WEG-Verwalter und einzelne Wohnungseigentümer in Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein – und bei Bedarf auch bundesweit. Unser Leistungsspektrum reicht von der rechtssicheren Vorbereitung der Teilungserklärung und Beschlussfassung bis hin zur gerichtlichen Anfechtung oder Ersetzung eines Eigentümerbeschlusses.

Was regelt das Wohnungseigentumsrecht?

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) innerhalb einer Wohnanlage. Das Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an der Wohnung und dem damit verbundenen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Beide Bestandteile sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden.

Die maßgeblichen Rechte und Pflichten ergeben sich insbesondere aus:

  • dem Wohnungseigentumsgesetz,
  • der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan,
  • der Gemeinschaftsordnung,
  • wirksamen Eigentümerbeschlüssen und
  • ergänzend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Welche Regelung im Einzelfall den Vorrang hat und die Rechtslage prägt, muss im Streitfall stets sorgfältig durch einen Rechtsanwalt bewertet werden.

Wie unterscheiden sich Sonder- und Gemeinschaftseigentum?

Zum Sondereigentum gehören nach § 5 Abs. 1 WEG die Räume einer Wohnung sowie solche Gebäudebestandteile, die verändert oder entfernt werden können, ohne das Gemeinschaftseigentum, die Rechte anderer Eigentümer oder die äußere Gestaltung des Gebäudes zu beeinträchtigen. Der Umfang und die Grenzen des Sondereigentums werden durch die Teilungserklärung und den zugehörigen Aufteilungsplan bestimmt.

Typische Bestandteile des Sondereigentums sind:

  • Alle Wohnräume innerhalb der Wohnung,
  • Nicht tragende Innenwände und Innentüren,
  • Bodenbeläge (Fliesen, Teppich, Parkett),
  • Tapten und Wandverkleidungen,
  • Sanitäreinrichtungen,
  • Heizungen,
  • Kellerabteile und Dachbodenräume,
  • Garagen und Tiefgaragenstellplätze (Nutzungsrecht),
  • Außenbereiche, wie Terrassen und Loggien
  • abgezweigte Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas)

Zum Gemeinschaftseigentum gehören nach § 5 Abs. 2 WEG das Grundstück sowie alle Teile eines Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Dazu zählen regelmäßig

  • das Fundament,
  • tragende Wände, Pfeiler und Bauteile,
  • die Geschossdecken,
  • das Dach,
  • die Fassade und Außenwände,
  • die gemeinschaftlichen Leitungen (Elektroleitungen, Wasserrohre)
  • die zentralen technische Anlagen (Verteilerkasten, Heizungsanlage),
  • das Treppenhaus,
  • die Aufzugsanlagen.

Im Einzelfall kann es zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung, ob ein Teil noch Gemeinschafts- oder bereits Sondereigentum ist. Das wird insbesondere bei Wasserrohren und Elektroleitungen relevant. Die Verlegung von Elektrokabeln bei der gebäudetechnischen Nachrüstung mit e-ladefähigen Wallboxen führt regelmäßig zu Auseinandersetzungen unter den Eigentümern. Wir begleiten Sie rechtsanwaltlich bei der rechtssicheren Konzeption von Sanierungsvorhaben.

Neben der gesetzlichen Zuweisung der Gemeinschaftsanteile kann auch die Teilungserklärung den Bereich des Gemeinschaftseigentums im Wege einer Vereinbarung unter den Eigentümern erweitern und individuell zuweisen.

Alles, was für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich ist, bleibt zwingend Gemeinschaftseigentum. Notwendig gemeinschaftliche Teile des Gebäudes können nicht wirksam im Wege der Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden. Die Kellerräume, die die zentrale Heizungsanlage beherbergen, gehören immer zum Gemeinschaftseigentum. Der Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage muss ungehindert gewährleistet sein, so dass auch die Zugangswege zwingend Gemeinschaftseigentum sind (OLG Dresden, Urteil v. 29.03.2017 – 17 W 233/17).

Was regelt die Teilungserklärung?

Die Teilungserklärung regelt, wie ein Grundstück in einzelne Wohnungseigentums- und Gemeinschaftseigentumseinheiten aufgeteilt wird und welche (anteiligen) Eigentumsrechte die einzelnen Eigentümer haben.

In der Teilungserklärung erklärt der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum am Grundstück in Miteigentums- und Sondereigentumsanteile aufgeteilt wird. Diese Aufteilung hat zur Folge, dass jede Eigentumswohnung im Haus einzeln veräußert und belastet werden kann.

Bestandteil der Teilungserklärung ist der Aufteilungsplan. Dabei handelt es sich um eine Bauzeichnung, welche die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum gehörenden Gebäudeteile und -flächen darstellt. Regelmäßig erfolgt die Verteilung des Aufteilungsplans bereits in der Bauphase und wird mit Errichtung des Gebäudes im Grundbuch eingetragen.

Die Teilungserklärung wird in das Grundbuch aufgenommen und ist für sämtliche Wohnungseigentümer verbindlich (§ 8 WEG, § 29 GBO). Änderungen der Teilungserklärung setzen grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraus. Treffen die Nachbarn untereinander Vereinbarungen über die Nutzung so gelten diese Absprachen nicht gegenüber Erwerbern der Wohnungseinheit, da nur die Festsetzungen der Teilungserklärung allgemein verbindlich für die GdWE sind.

Auch gilt für die in der Nutzungsordnung aufgenommene Verhaltensregeln, dass das gebotene, zu duldende oder zu unterlassende Verhalten genau beschrieben werden muss. Somit sind pauschale Formulierungen wie „Musizieren nur in nicht belästigender Weise und Lautstärke“ zu unbestimmt und damit nichtig (BGH, Urteil v. 10.09.1998 – Az. V ZB 11/98).

Wichtig für Erwerber ist zudem, dass nach § 16 Abs. 2 WEG eine individuelle Vereinbarung über den Verteilerschlüssel für die Kosten und Lasten der GdWE in die Teilungserklärung aufgenommen werden kann. Grundsätzlich ist die in der Teilungserklärung festgesetzte Kostenverteilung verbindlich. Dann wenn es an einer Festsetzung fehlt, gilt der gesetzliche Schlüssel nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung oder einer geplanten baulichen Maßnahme sollten daher mindestens folgende Unterlagen geprüft werden:

  • Teilungserklärung,
  • Gemeinschaftsordnung,
  • Aufteilungsplan,
  • Wohnungsgrundbuch,
  • bestehende Nutzungs- und Kostenregelungen.

Wie werden Entscheidungen in der Eigentümerversammlung getroffen?

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist selbst rechtsfähig. Sie kann Verträge schließen, Handwerksunternehmen beauftragen, Forderungen geltend machen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan der Gemeinschaft.

Der Verwalter muss grundsätzlich mindestens einmal jährlich eine Versammlung einberufen. Die Einladungsfrist soll mindestens drei Wochen betragen, soweit keine besondere Dringlichkeit besteht (§ 24 WEG).

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt deshalb grundsätzlich der GdWE und nicht den einzelnen Eigentümern (§§ 9a, 18 WEG).

Ein Beschluss wird nur rechtssicher, wenn der Beschlussgegenstand in der Einladung hinreichend bezeichnet wurde. Der gefasste Beschluss selbst unterliegt einem strengen Bestimmtheitsgebot. Der WEG-Beschluss muss klar, bestimmt und unmissverständlich formuliert sein, damit der Beschluss rechtssicher gestaltet ist.

Ergänzend sind die Formulierungen des Beschlusses immer im Lichte des Protokolls und dem Inhalt der Ladung der Eigentümerversammlung auszulegen, denn häufig finden sich darin weitergehende Erwägungen und berücksichtigungsfähige Umstände (LG Aurich, Urteil v. 28.11.2024 – Az. 1 S 15/24).

Für den nachhaltigen Erfolg eines Beschlusses ist die Achtung der Bestimmtheitsgebotes kritisch. Deshalb sollte auf vage Formulierungen wie „ursprünglicher Zustand“ verzichtet werden und der in Bezug genommene maßgebliche Zustand zeitlich und sachlich genau beschrieben werden.

Bei größeren Sanierungen sollte der Beschluss insbesondere festlegen:

  • Art und Umfang der Arbeiten,
  • das zu beauftragende Unternehmen,
  • das konkrete Auftragsvolumen oder eine Kostenobergrenze,
  • die Finanzierung und den Kostenverteilungsschlüssel.

Ein unklar formulierter Beschluss birgt erhebliche Anfechtungs- und Auslegungsrisiken. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verwalter einen Auftrag vergeben soll, dessen Leistungsumfang oder Kostenrahmen nicht ausreichend bestimmt ist.

Was gilt bei Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen?

Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums gehören zur ordnungsmäßigen Erhaltung. Hierunter fallen beispielsweise die Reparatur eines undichten Daches, die Beseitigung von Fassadenschäden oder die Instandsetzung einer defekten Heizungsanlage.

Bauliche Veränderungen gehen über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinaus. Sie können nach § 20 WEG beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Beabsichtigt ein Eigentümer eigenständig eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, muss er grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten einen gestattenden Beschluss herbeiführen. Baut er ohne die erforderliche Gestattung, kann die Gemeinschaft die Unterlassung oder Beseitigung gerichtlich verlangen.

Der bauende Eigentümer hat keinen gesetzlich automatischen Anspruch auf eine nachträgliche Genehmigung, so dass er den Beschluss nicht durch die Durchführung der Maßnahme vorwegnehmen kann. Auch die vollendete bauliche Veränderung muss im Wege eines ordentlichen Beschlussverfahrens legalisiert werden.

Baut ein Eigentümer obwohl ihm aufgrund der Beschlusslage der Umbau nicht gestattet wurde, so kann allein das Fehlen des notwendigen Beschlusses zu einer Rückbauverpflichtung führen, ohne dass es auf die nachträgliche Möglichkeit einer gestattenden Beschlussfassung ankommt (BGH, Urteil v. 12.06.2026 – V ZR 68/25). 

Was gilt für Abrechnungen, Vorschüsse und Nachschüsse?

Die Wohnungseigentümer entscheiden nach § 28 Abs. 1 WEG in ihrer Versammlung über die monatlichen Hausgeld-Vorauszahlungen und die Bildung der Instandhaltungsrücklage. Die Basis der Entscheidung ist der jährlich vom Verwalter aufzustellende Wirtschaftsplan. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beschließen die Eigentümer gem. § 28 Abs. 2 WEG über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.

Ergibt die Jahresabrechnung, dass das Hausgeld die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nicht vollständig abgedeckt hat, so ist der nicht gedeckte Betrag als Abrechnungsspitze im Wege des Nachschusses umzulegen und nachzuzahlen. Kommt es zu Abrechnungsfehlern, so können die Mitglieder der GdWE die Einforderung der Nachschüsse gerichtlich anfechten und abgrenzbare einzelne Kostenpositionen angreifen (BGH, Urteil vom 11.04.2025 – V ZR 96/24).

Welche Aufgaben und Pflichten hat der WEG-Verwalter?

Der WEG-Verwalter ist das ausführende und vertretungsberechtigte Organ der Gemeinschaft. Er bereitet Eigentümerbeschlüsse vor, setzt wirksam gefasste Beschlüsse um, verwaltet die gemeinschaftlichen Gelder und vertritt die GdWE gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis darf der Verwalter ohne gesonderten Eigentümerbeschluss grundsätzlich nur Maßnahmen treffen, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder die zur Wahrung einer Frist beziehungsweise zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Die Eigentümer können seine Befugnisse nach § 27 Abs. 2 WEG durch Beschluss erweitern oder beschränken (§ 27 WEG).

Der WEG-Verwalter hat nach § 9b WEG im Außenverhältnis die Ermächtigung die GdWE zu vertreten. Es ist zu beachten, dass der WEG-Verwalter auch ohne ausreichende interne Ermächtigung zum Vertragsschluss im Außenverhältnis ermächtigt ist, jedoch zugleich für seine interne Pflichtenüberschreitung haften kann.

Muss der WEG-Verwalter Sanierungsarbeiten überwachen und koordinieren?

Vertragspartner des Handwerks- oder Bauunternehmens ist regelmäßig die GdWE. Der WEG-Verwalter ist nicht selbst der rechtliche Bauherr der Sanierungsmaßnahme. Dennoch muss der Verwalter Erhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie ein Bauherr überwachen.

Für Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist aber zu beachten, dass der WEG-Verwalter „als Bauherr“ fungiert. Machen die Bauunternehmer Zahlungen geltend, muss der WEG-Verwalter im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig prüfen, ob die abgerechneten Leistungen erbracht und die Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind. Der WEG-Verwalter muss deshalb den Baufortschritt überwachen (BGH, Urteil v. 26.01.2024 – Az. V ZR 162/22). 

Fehlt dem WEG-Verwalter bei einer umfangreichen oder technisch anspruchsvollen Sanierung die notwendige Fachkunde, muss er die Eigentümer darauf hinweisen und eine Beschlussfassung über die Beauftragung eines Architekten, Ingenieurs oder anderen Sonderfachmanns vorbereiten

Darf der WEG-Verwalter Handwerker ohne Eigentümerbeschluss beauftragen?

Der WEG-Verwalter darf Aufträge ohne vorherigen Eigentümerbeschluss nach § 27 WEG dann erteilen, wenn die Maßnahme von untergeordneter Bedeutung ist und keine erhebliche finanzielle Verpflichtung auslöst. Das gilt auch für unaufschiebbare Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Nachteils erforderlich sind.

Wann kann ein Eigentümerbeschluss angefochten werden?

Nach § 44 WEG können Wohnungseigentümer einen Beschluss dann gerichtlich anfechten (Anfechtungsklage), wenn der Beschluss gegen das Gesetz, die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung oder die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt.

Typische Gegenstände einer Beschlussanfechtung sind:

  • Fehler bei der Einladung oder Bezeichnung des Beschlussgegenstands
  • Streit über Nachschüsse, Vorschüsse oder Sonderumlagen,
  • fehlerhafte Kostenverteilungsschlüssel,
  • unzureichend vorbereitete Sanierungsbeschlüsse,
  • unbestimmte oder wirtschaftlich nicht vertretbare Auftragsvergaben,
  • die Gestattung baulicher Veränderungen,
  • Regelungen zur Nutzung von Gartenflächen, Stellplätzen oder Kellerräumen,
  • Beschlüsse über die Hausordnung sowie
  • die Bestellung, Abberufung oder Entlastung des Verwalters.

Ein lediglich anfechtbarer Beschluss bleibt vorerst wirksam und muss vom Verwalter grundsätzlich umgesetzt werden. Der Beschluss verliert nach § 23 Abs. 4 WEG seine Wirkung erst, wenn das Gericht ihn durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt. Nur bei besonders schweren Rechtsverstößen ist für die Nichtigkeit kein vorausgegangenes Gerichtsurteil notwendig und der Beschluss somit von Anfang an nichtig.

Welche Fristen gelten für die Beschlussanfechtung?

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung muss die Klage begründet werden. Die Fristen beginnen grundsätzlich mit dem Tag der Beschlussfassung und nicht erst mit dem Zugang des Protokolls.

Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Ausschließlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnanlage befindet (§§ 43 bis 45 WEG).

Wann ist eine Beschlussersetzungsklage möglich?

Eine Beschlussersetzungsklage kommt in Betracht, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Das gilt insbesondere, wenn die Eigentümerversammlung eine erforderliche Instandhaltungs- oder Baumaßnahme mehrheitlich ablehnt. Das Gericht kann den fehlenden Beschluss nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG durch Urteil ersetzen.

Typische Anwendungsfälle sind:

  • die notwendige Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums,
  • die Beseitigung von Feuchtigkeits- oder Brandschutzmängeln,
  • ein gebotenes Einschreiten gegen eine zweckwidrige Nutzung (BGH, 09.02.2024 – V ZR 6/23),
  • die Gestattung einer baulichen Veränderung,
  • die Bestellung eines Verwalters oder
  • eine notwendige Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen.

Was bedeutet das Vorbefassungsgebot?

Vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage muss die Eigentümerversammlung grundsätzlich mit dem konkreten Anliegen befasst worden sein. Der Eigentümer muss eine ordnungsgemäße Beschlussfassung beantragen und der Gemeinschaft zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme und Beschlussfassung geben, bevor ein Gericht in der Sache angerufen werden darf.

Eine Befassung kann entbehrlich sein, wenn der entgegenstehende Wille der Gemeinschaft bereits eindeutig feststeht oder eine weitere Abstimmung lediglich unnötige Förmelei wäre. Außerdem setzt die Zulässigkeit nicht voraus, dass der antragstellende Eigentümer bereits in der Versammlung sämtliche später möglicherweise erforderlichen Gutachten und Unterlagen vorgelegt hat (BGH, Urteil v. 14.02.2025 – V ZR 86/24).

Welche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Ersatzansprüche bestehen?

Störungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage können Unterlassungs-, Beseitigungs- und Zahlungsansprüche auslösen. Welche Person den Anspruch geltend machen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Störung das Gemeinschaftseigentum oder unmittelbar das Sondereigentum eines bestimmten Eigentümers betrifft.

Bei Störungen des Sondereigentums müssen die betroffenen Eigentümer ihre Ansprüche selbst geltend machen. Bei Störungen des Gemeinschaftseigentums muss die GdWE nach § 9a Abs. 2 WEG im Wege der einheitlichen Rechtsverfolgung vorgehen.

Ansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentum betreffenbeispielsweise:

  • bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum,
  • die zweckwidrige Nutzung einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit,
  • unzulässige Eingriffe in Fassade, Dach oder Treppenhaus sowie
  • die Behinderung gemeinschaftlicher Zufahrten und Verkehrsflächen.

Der einzelne Eigentümer kann Ansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich nicht im eigenen Namen erheben, da er nicht prozessführungsbefugt ist (BGH, Urteil v. 28.01.2022 – V ZR 86/21).

Wann kann ein Eigentümer selbst gegen den Störer vorgehen?

Betrifft die Beeinträchtigung unmittelbar das Sondereigentum eines Eigentümers, kann dieser eigene Abwehransprüche geltend machen. Grundlage des Abwehranspruchs kann insbesondere § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WEG sein.

Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn:

  • erheblicher Lärm unmittelbar in die eigene Wohnung einwirkt,
  • Wasser oder Feuchtigkeit in das eigene Sondereigentum eindringt,
  • Rauch, Gerüche oder sonstige Immissionen die eigene Einheit beeinträchtigen oder
  • ein anderer Eigentümer unmittelbar in Gebäudebestandteile des Sondereigentums eingreift.

Verletzt ein Eigentümer schuldhaft das Sondereigentum eines anderen oder eine ihm gegenüber bestehende Pflicht, können Schadensersatzansprüche entstehen.

Davon zu unterscheiden ist § 14 Abs. 3 WEG. Die Vorschrift ist keine allgemeine Schadensersatzgrundlage. Sie gewährt vielmehr einen angemessenen Ausgleich in Geld, wenn ein Eigentümer eine rechtmäßige Einwirkung dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgeht. Das kann beispielsweise bei erheblichen Beeinträchtigungen während notwendiger Arbeiten am Gemeinschaftseigentum relevant werden.

Anwaltliche Beratung im Wohnungseigentumsrecht

Streitigkeiten innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen häufig zugleich Eigentumsrechte, Beschlusskompetenzen, Sanierungsmaßnahmen und erhebliche finanzielle Belastungen. Fehler bei der Beschlussfassung oder Klageerhebung können die Umsetzung einer notwendigen Maßnahme über Monate verzögern und hohe Folgekosten auslösen.

Wir unterstützen Wohnungseigentümer, GdWE und WEG-Verwalter insbesondere bei:

  • der Prüfung von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen,
  • der rechtssicheren Vorbereitung von Eigentümerbeschlüssen,
  • Sanierungen und baulichen Veränderungen,
  • der Prüfung von Handwerkeraufträgen und Verwalterpflichten,
  • Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen,
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen,
  • der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen sowie
  • Verfahren über die Entziehung des Wohnungseigentums.

Wir beraten Sie frühzeitig bei der rechtssicheren Gestaltung und vertreten Ihre Interessen konsequent, wenn eine außergerichtliche Lösung innerhalb der Gemeinschaft nicht mehr erreichbar ist.