Dachschäden beim Aufbau von Photovoltaikanlagen – muss der Werkunternehmer zahlen?
Rechtsanwalt bei Dachschäden aufgrund von fehlerhaften Photovoltaikmontagen
Eine Photovoltaikanlage kann technisch einwandfrei funktionieren und trotzdem mangelhaft montiert worden sein. Die Montagefehler zeigen sich dann, wenn es zu Folgeschäden am Dach kommt. Dies äußerst sich dadurch, dass Dachziegel brechen oder die Dachabdichtung beschädigt wird. Dringt später Regenwasser in die Dämmung oder den Dachstuhl ein, können erhebliche Folgeschäden entstehen.
Der Werkunternehmer muss grundsätzlich für die Schäden am Dach aufkommen, wenn die Montageleistung zur Ursache der Folgeschäden wurde (Kausalität). Das gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlage selbst die volle Leistung bringt. Eine Photovoltaikanlage ist daher nicht bereits deshalb mangelfrei, weil Wechselrichter, Module und Einspeisung technisch funktionieren.
Das Handwerksunternehmen schuldet im Rahmen der Werkvertragserfüllung nicht nur eine funktionierende Photovoltaikanlage, sondern auch eine fachgerechte Montage, bei der das vorhandene Gebäude nicht beschädigt wird. Wir erläutern Ihnen die Geltendmachung von Mängelrechten und Haftung der Solarteure.
Für rechtliche Streitigkeiten rund um Photovoltaikanlagen sollte ein für alle deutschen Gerichte zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Wir vertreten Sie bundesweit – mit unserem örtlichen Schwerpunkt auf Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
Welche Montagefehler treten häufig auf?
Die Hauseigentümer werden, bevor sie die Installateure zur Reparatur auffordern, selbst Montagefehler oder dessen Folgesymptome festgestellt haben. Der Auftragnehmer muss grundsätzlich einstehen, wenn die Beschädigung des Daches auf seiner Leistung beruht. Das kann sowohl eine fehlerhafte Planung als auch eine unsachgemäße Ausführung betreffen.
Die Solarunternehmer können für nachstehende Dachschäden haften:
- Einzelne Dachziegel sind gebrochen oder weisen feine Risse auf;
- Ziegel wurden für die Dachhaken zu stark oder an ungeeigneten Stellen ausgeschliffen;
- Dachhaken liegen auf den darunterliegenden Ziegeln auf und belasten diese bei Wind oder Schnee;
- Die Unterspannbahn wurde bei der Verschraubung beschädigt;
- Kabeldurchführungen wurden nicht dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgedichtet;
- Bohrungen oder Befestigungspunkte wurden nicht fachgerecht abgedichtet.
Als Planungsfehler verwirklicht sich zumeist eine falsche Ermittlung der Tragfähigkeit und -möglichkeit des gewählten Befestigungssystems. Nicht jedes Befestigungssystem eignet sich für jede Dachdeckung, so dass es auf eine Einzelfallplanung ankommt. Verwendet der Unternehmer ein für die konkrete Dachkonstruktion ungeeignetes System oder berücksichtigt er die vorhandene Dachsubstanz nicht ausreichend, kann darin bereits ein Planungs- und weiterführend auch ein Ausführungsfehler liegen.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage können die Besteller Schadensersatz fordern?
Die Besteller haben das Recht auf Schadensersatz. Für Schäden im unmittelbaren Montagebereich wird die Instandsetzung regelmäßig noch zum Umfang der Nacherfüllungspflicht gem. §§ 634 Nr. 1, 635 BGB gehören. So dass vor der Geltendmachung eines Schadensersatzes eine Fristsetzung zur Behebung der Montagefehler und -folgen erforderlich ist. Mittelbare weitere Schäden am Gebäude (durchnässte Dämmung, Schimmelbildung) gehören nicht mehr zur unmittelbaren Vertragsleistung und können nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB eingefordert werden.
Der Installateur muss den Zustand wiederherstellen, der ohne seinen Montagefehler bestanden hätte (schadensrechtliche Differenzhypothese).
Reagiert der Unternehmer nicht innerhalb der angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel unter den Voraussetzungen des § 637 BGB durch ein anderes Fachunternehmen beseitigen lassen. Er kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und grundsätzlich vorher auch einen Vorschuss der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen.
Zu den ersatzfähigen Schadenspositionen nach §§ 249 ff. BGB gehören etwa:
- Reparatur der Dachdeckung inklusive Gerüststellung,
- Trocknung oder Austausch durchnässter Dämmung,
- Sanierung beschädigter Unterspannbahnen,
- Behandlung feuchter Holzkonstruktionen,
- Erneuerung von Innenverkleidungen,
- Maler- und Putzarbeiten;
- im Einzelfall auch die Kosten eines Privatgutachtens.
Neben der Sanierung des Daches kann auch der Rückbau der PV-Montage erforderlich werden, um die Mangelbeseitigung überhaupt erst zu ermöglichen. Auch die Kosten für Maßnahmen, die die Mängelbeseitigung ermöglichen, sind als Schaden ersatzfähig.
Der Eigentümer sollte jedoch nicht vorschnell ein Drittunternehmen mit der vollständigen Sanierung beauftragen. Dadurch könnten Beweise verloren gehen, und der ursprüngliche Auftragnehmer könnte einwenden, ihm sei keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben worden. Den Solarinstallateuren steht nämlich das Recht und die Pflicht zu, den Mangel selbst zu beheben. Aufgrund dieses Nachbesserungsrechts sind sie auch über die Dachschäden zu unterrichten sind.
Was gilt bei akutem Wassereintritt?
Schwerwiegender Folgeschaden an der Dachhaut ist zumeist die Leckage ins Dach- und Mauerwerk. Bei einer laufenden Leckage sollte der Eigentümer nicht untätig bleiben. Er muss bei einem undichten Dach durch die Photovoltaikinstallation selbst zumutbare Maßnahmen ergreifen, um eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern (Schadenminderungsobliegenheit aus § 254 BGB).
Dazu können eine Notabdichtung, das Auffangen von Wasser oder die fachgerechte Trocknung betroffener Bauteile gehören. Grundsätzlich sind auch die Kosten der erforderlichen Trocknungsarbeiten als Mangelfolgeschäden beim Solarunternehmer einforderbar. Hierbei kommt es stets auf eine Würdigung des Einzelfalls an.
Vor der Durchführung von notwendigen Sofortmaßnahmen sollte der Fachunternehmer schnellstmöglich kontaktiert und zur Besichtigung aufgefordert werden. Obwohl die akute Sicherung häufig nicht bis zum Ablauf einer längeren Frist warten kann, sollte der Unternehmer trotzdem nach Möglichkeit vorab informiert und die Beweislage gesichert werden.
So sollten Eigentümer nach einem Dachschaden vorgehen
Die Schäden sollten umfassend dokumentiert werden. Fertigen Sie Fotos vom Dach und der beschädigten Bauteile an. Informieren Sie die Unternehmer unverzüglich und beschreiben Sie die Symptome des Mangels konkret. Setzten Sie eine angemessene Frist zur fachgerechten und vollständigen Beseitigung der Montage- und Gebäudeschäden.
Reagiert der Fachunternehmer auf eine Fristsetzung nicht, oder zeichnet sich ab, dass die Mängelbeseitigung scheitern wird, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Photovoltaikrecht hinzuziehen, um Ihre Ansprüche zu sichern.