Wann erfolgt eine Parkettverlegung rechtlich mangelhaft?
Rechtsanwalt für Parkettverlegung und Schäden an hochwertigen Naturholzböden
Hochwertige Naturholzböden und andere anspruchsvolle Bodenbeläge stehen für Qualität, Langlebigkeit und eine besondere Wohn- und Raumgestaltung. Bedeutsam sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Probleme, wenn Parkettböden unsachgemäß verlegt werden, so dass sich Fugen bilden, das Parkett wölbt oder gar ablöst.
Rechtlich bedeutsame Fehler bei der Verlegung von Parkettböden sind keine Seltenheit. Seit 2004 ist für die Selbstständigkeit im Parkettleger-Handwerk grundsätzlich kein Meistertitel mehr erforderlich, weshalb es vermehrt zu unsachgemäßen Verlegearbeiten kommt. Fehler bei der Untergrundvorbereitung, Verklebung oder gar Feuchtigkeitsentwicklungen können erhebliche Schäden an hochwertigen Naturholzböden verursachen und zu Rechtsstreitigkeiten mit den ausführenden Gewerken führen. Die Parkettschäden zeigen sich erst nach der Abnahme und die Besteller müssen ihre Gewährleistungsrechte ausüben.
Häufig geht es im Streitfall dabei um die Frage, ob tatsächlich ein Mangel der Verlegeleistung oder des Parkettmaterials vorliegt. Auch kann bei der Verwendung von Nachunternehmern die Frage nach der personellen Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden rechtserheblich werden.
Für rechtliche Streitigkeiten rund um Parkettböden, Naturholzböden und Bodenbeläge sollte ein für alle deutschen Gerichte zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Wir vertreten Sie bundesweit – mit unserem örtlichen Schwerpunkt auf Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern.
Typische Mängel bei Parkett- und Laminatverlegearbeiten
Ob die erkannten Erscheinungen auf der Parkettfläche im Streitfall auch Mängelansprüche begründen können, hängt entscheidend davon ab, ob der Parkettverleger seine gemäß § 631 Abs. 1 BGB bestehende vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verletzt hat. Der Parkettboden oder dessen Behandlung ist mangelhaft, wenn der hergestellte Zustand (Ist-Zustand) des Bodens von den Anforderungen der vertraglichen Vereinbarungen (Soll-Zustand) abweicht. Die Parteien schließen in der Praxis häufig eine Beschaffenheitsvereinbarung für den Soll-Zustand des Parkettbodens durch die Bezugnahme auf ein vorgelegtes Muster.
Gängige Baurechtspraxis für die Bewertung der Mängelfrage ist die Hinzuziehung eines Privatgutachters oder die Beantragung eines Gerichtsgutachtens. Bei der vorzunehmenden sachverständigen Begutachtung einer Parkettfläche kommt es insbesondere auf die Stabilität des Bodens, die Fugenbildung und den optischen Gesamteindruck an. Nicht jede Auffälligkeit vermag einen Baumangel im Rechtssinne zu begründen, als Mangel des Parkettbodens wurden durch die Rechtsprechung bejaht:
- Verbau eines Parkettbodens, dessen Optik merklich vom ausgewählten Parkettmuster abweicht und sichtbar dunkler ist (OLG Stuttgart, 15.06.2016 – Az. 3 U 172/15);
- keine gleichmäßige glatte Parkettoberfläche und keine dauerhafte feste Verbindung zwischen Parkett und Estrich (KG Berlin, Urteil v. 18.01.2022 – Az. 21 U 1005/20);
- Verwendung eines zur Verlegung auf einer vorhandenen Fußbodenheizung ungeeigneten Parketts (OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.02.2022 – 23 U 153/20).
Typische Anzeichen für Baumängel am Verlegeboden sind Aufwölbungen und Unebenheiten des Fußbodens, Knack- oder Knarrgeräusche beim Begehen, eine auffällige Fugenbildung, zu große Fugenabstände, lose Parkettstäbe oder eine unzureichende Verbindung mit dem Untergrund. Mängel an Parkett- und Laminatböden zeigen sich häufig erst einige Monate nach der Verlegung und äußern sich in Verformungen, Ablösungen, Hohlstellen und Veränderungen des optischen Gesamteindrucks.
Sind die Verlegevorschriften des Parkettherstellers immer einzuhalten?
Häufig entsteht Streit darüber, ob der Parkettverleger die Angaben im Exposé oder der Herstellerangaben genau einhalten muss. Die Abweichungen von den Verlegevorschriften oder Herstellerrichtlinien begründet nicht automatisch einen Mangel des so errichteten Parkettbodens.
Ein Baumangel besteht immer erst dann, wenn die gewählte Konstruktion oder Ausführung zu konkreten Gebrauchsnachteilen führt. Auch reicht es schon aus, dass aufgrund der Nichteinhaltung bestimmter Vorgaben nachweisbar ein Risiko für die Entstehung zukünftiger Gebrauchsnachteilen oder Schäden besteht (OLG Köln, Urteil vom 20.07.2005 – 11 U 96/04).
Wenn die Nichteinhaltung der Verlegevorschriften nicht zu einem Gebrauchsnachteil oder Risiko führt, dann ist von keinem Mangel der Bauleistung auszugehen.
Muss der Parkettverleger den Untergrund prüfen?
Vor Beginn der Verlegearbeiten muss der Parkettverleger prüfen, ob der Untergrund für die Verlegung geeignet ist. Hierzu gehört eine Überprüfung des Estrichs und eine Aufnahme der technischen Besonderheiten, wie das Vorhandensein einer Fußbodenheizung und deren Hitzeleistung. Probleme entstehen häufig dann, wenn alte Kleberreste oder Spachtelmassen nicht ordnungsgemäß entfernt, Feuchtigkeit im Estrich nicht erkannt oder erkennbare Vorbelastungen des Untergrundes ignoriert wurden.
Zu den typischen Ursachen mangelhafter Parkett- und Laminatböden gehören:
- ein nicht verlegereifer oder feuchter Estrich,
- alte Kleber- und Spachtelmassenreste,
- eine fehlende oder unzureichende Feuchtigkeitssperre,
- ein ungeeigneter oder falsch ausgewählter Parkettklebstoff,
- eine unzureichende Haftwirkung zwischen Bodenbelag und Untergrund,
- eine unzureichende Trittschalldämmung.
Der Parkettverleger haftet allerdings nicht automatisch für jeden Fehler eines Vorgewerks oder jedes Beschaffenheitsproblem des Bauuntergrundes. Die Haftung ist dann begründet, wenn er seine Prüfpflicht in vorwerfbarer Weise verletzt hat.
Entscheidend für die Haftbarkeit aufgrund der Verletzung einer allgemein bestehenden Prüfpflicht ist, dass die Ungeeignetheit des Untergrundes bei einer fachgerechten Prüfung erkennbar war. War die Problemursache bei der gebotenen Überprüfung nicht erkennbar, so muss der Parkettverleger keine weiterreichenden Erforschungs- und Untersuchungsmaßnahmen durchführen. Weitgehende Untersuchungen – wie etwa die Bohrkernentnahme des Fußbodenuntergrundes – sind grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn bei der Überprüfung des Untergrundes erkennbare Anzeichen auf tiefergehende Mängel oder Beschädigungen des Untergrundes hindeuten (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 43/20).
Welche Mängelrechte bestehen?
Grundsätzlich hat der Parkettverleger gemäß § 635 Abs. 1 BGB das Wahlrecht, ob er eine Nachbesserung des verlegten Parketts oder eine komplette Neuverlegung des Bodens vornehmen will. In der Praxis ist der Parkettverleger daran interessiert seine mangelhafte Leistung nachzubessern, um eine komplette Neuverlegung des Laminat- und Parkettfußbodens zu vermeiden.
Wenn sich der Parkettverleger jedoch nicht rührt oder auch trotz weiterer Nachbesserungsbemühungen kein vertragsgemäß mangelfreies Werk hergestellt wurde, so kann der Auftraggeber die Ausbesserung oder Neuverlegung durch ein fachkundiges Drittunternehmen beauftragten und hierfür einen Kostenvorschuss verlangen. Die Nachbesserung des Ursprungsunternehmers ist im Rechtssinne nach § 637 Abs. 2 BGB fehlgeschlagen. Alternativ steht der Rücktritt vom Vertrag (§ 636 BGB) offen.
Im Streitfall sollte bei Parkettböden im Zusammenhang von Mängelrügen und Gewährleistungsrechten stets ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.