Leitungswasserschaden – darf der Gebäude- oder Hausratversicherer die Versicherungsleistungen kürzen?
Rechtsanwalt bei versicherten Leitungswasserschäden
Den Gebäuden wohnt das Risiko des Rohr- oder Heizungsbruchs inne. Kommt es bei den wichtigen Versorgungsleitungen zu einer Havarie, so kann mitunter schnelles Handeln geboten sein. Grundsätzlich sind Leitungswasserschäden über die Wohngebäude- und Hausratversicherung versichert. Problematisch wird es, wenn die Versicherer die Schadensregulierung entweder ablehnen oder die Leistungen mitunter ganz erheblich kürzen.
Tritt ein Leitungswasserschaden zum Vorschein, so müssen die Versicherungsnehmer den Wasserschaden nach § 30 VVG dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Sie sollten deshalb nach der Kenntniserlangung vom Wasserschaden nicht unnötig zögern, da Sie ansonsten in das Risiko gehen, dass Ihre Versicherungsleistungen gekürzt werden. Nutzen Sie die vorhandenen Kommunikationskanäle des Versicherers – in Betracht kommt Telefon, Online-Schadensmeldung oder E-Mail.
Im Zusammenhang mit Wasserschadensereignissen sehen sich die Versicherungsnehmer häufig dem Vorwurf einer Verletzung ihrer Schadensminderungsobliegenheit (anders: „Rettungsobliegenheit“) ausgesetzt. Der Versicherer verweigert dann die vollständige Deckung der Feuchtigkeitsschäden und erklärt eine Leistungskürzung.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie als Versicherungsnehmer nach einem Wasserschaden zur Schadensminderung nach § 82 Abs. 1 VVG verpflichtet sind. Das bedeutet, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen müssen, um die Wasser- und Nässeschäden so gering wie möglich zu halten und die Entstehung weiterer Schäden zu verhindern.
Die Versicherer können bei einer schuldhaften Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit die Versicherungsleistung tatsächlich kürzen. Oft geschieht dies aber rechtswidrig, so dass Sie als Versicherungsnehmer dann mit Erfolg eine Deckungsklage gegen ihren Versicherer erheben können. Wir beraten Sie als Rechtsanwalt in allen versicherungsrechtlichen Angelegenheiten.
In der Beratungspraxis haben sich im Zusammenhang von Leistungskürzugnen aufgrund von Leitungswasserschäden nachstehende Fragen als besonders relevant herausgestellt:
Ist die Vornahme von Trocknungsarbeiten in jedem Fall erforderlich?
Der Versicherungsnehmer ist nicht in jedem Fall zur Trocknung des betroffenen Bereichs verpflichtet. Maßgeblich ist, ob sich der Versicherungsnehmer aufgrund der Kenntnis von der Leckage zu Rettungsmaßnahmen veranlasst sehen muss.
Beispielhaft wurde es dem Versicherungsnehmer zum Verhängnis, als er die Trocknung eines von dem Leitungswasserschadens betroffenen Fliesenbodens unterließ. Aufgrund der nicht behandelten Staunässe wurde der Boden nachhaltig geschädigt. Der durchnässte Bodenbelag löste sich dann aufgrund der anhaltenden Staunässe vom Estrich ab. Der Gebäudeversicherer durfte die Leistung kürzen (LG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2018 – 3 O 257/15). Hinter dieser Entscheidung steht auch die Erwägung, dass der Versicherungsnehmer seine im Einzelfall gebotenen Aufwendungen für die Trocknung nach § 83 VVG vom Versicherer ersetzt verlangen kann.
Es gilt deshalb: Wenn die Notwendigkeit der Trocknung nach einem massiven Wasserschaden auch für einen Laien auf der Hand liegen muss, dann führt die Unterlassung zu einem Leistungskürzungsrecht des Versicherers nach § 82 Abs. 1 VVG.
Muss betroffenes Inventar an einen trockenen Ort verlegt werden?
Die Versicherungsnehmer erleiden durch die Feuchtigkeit zumeist irreparable Schäden an Ihrem Inventar. Wenn Hausratsgegenstände nicht unmittelbar von dem Wasser beschädigt oder zerstört werden, dann können sie aufgrund der anhaltenden Nässe und erhöhter Luftfeuchtigkeit im betroffenen Raum langfristig geschädigt werden.
Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsnehmer nach § 82 Abs. 1 VVG das Inventar aus dem betroffenen Raum zu entfernen. Allerdings kann der Versicherer die Leistung dann nicht verweigern, wenn der Nässeschaden erst spät entdeckt wird und der Hausrat bis zu diesem Zeitpunkt bereits irreparabel beschädigt wurde. Die Schadensminderungsobliegenheit entsteht erst dann, wenn das Schadenspotenzial erkannt wird. Das betrifft hauptsächlich Feuchtigkeitsschäden in Kellerräumen, kann aber auch beim dauerhaften Durchfeuchten der Wände in anderen Räumen auftreten.
Bestanden vor dem Eintritt der endgültigen Irreparabilität keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit von Rettungsmaßnahmen, dann kann dem Versicherungsnehmer auch keine leistungsmindernde Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden (KG, 22.07.2015 – 6 U 66/15).
Von daher gilt, dass Sie gefährdetes Inventar ab dem Zeitpunkt der Entdeckung des Nässeschäden unverzüglich in trockene Räume verbringen sollten. Sind die Sachen aber bei Entdeckung des Wasserschadens bereits zerstört, so kann Ihnen keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit vorgeworfen werden.
Von Vorteil für die Versicherungsnehmer ist, dass der Versicherer nachweisen muss, dass die Sachen bei der Entdeckung des Schadens nicht bereits irreparabel durchfeuchtet waren, so dass überhaupt eine Rettungsmöglichkeit bestand.
Sind die Kosten, die Sie zur Abwendung von weiteren Nässeschäden aufwenden müssen, von der Versicherung zu erstatten?
Das Erkennen eines Wasserschaden führt auf Ihrer Seite zu einem gewissen Zugzwang. Sie müssen, um die Schadensursache zu ermitteln schnellstmöglich handeln, da Sie sich ansonsten dem Vorwurf einer Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit aussetzen können. Als Versicherungsnehmer müssen Sie sich im Einzelfall eines Fachunternehmers zur Leckageortung bedienen, da die Lecksuche häufig von einem Aufstemmen der Wände oder des Bodens abhängt.
Ihnen als Versicherungsnehmer steht nach §§ 83, 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch für Ihre notwendig getätigten Kosten zu.
Die Versicherer versuchen ihre Eintrittspflicht für die Ursachenerforschung häufig zu verkürzen. Dabei sind die Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten selbst dann vom Versicherer zu ersetzen, wenn sie erfolglos sind.
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist allein, dass Sie als Versicherungsnehmer vor der Vornahme der Leckageortung (ex ante) die fachmännische Begutachtung nach den Umständen erforderlich halten durften (OLG Hamburg, 06.06.2025 – 9 U 4/24).
Somit können Sie als Versicherungsnehmer auch die Kosten der Schadenserforschung ersetzt verlangen und müssen sich nicht mit einer Leistungskürzung zufrieden geben.
Handlungsempfehlung:
Sind Sie als Versicherungsnehmer von einem Wasserschaden betroffen und beabsichtigt Ihr Versicherer die Leistung zu kürzen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der versicherungsrechtlichen Vertretung beauftragen, um ihre Deckungsleistung zu sichern. Häufig werden Ihnen Vorwürfe gemacht, die nach einer genaueren rechtlichen Überprüfung nicht standhaft sind.